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privatrecht:verfuegung_ueber_anteil_und_gemeinschaftliche_gegenstaende

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Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

§ 747 BGB

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft

privatrecht/verfuegung_ueber_anteil_und_gemeinschaftliche_gegenstaende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1