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privatrecht:gefahr_und_kosten

Gefahr und Kosten

§ 811 (2) BGB

Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

siehe auch

privatrecht/gefahr_und_kosten.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1