Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Schadensersatzpflicht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 254 (1) BGB → Berücksichtigung des Mitverschuldens
Bei Mitwirkung eines Verschuldens des Beschädigten hängen Ersatzpflicht und Umfang von den Umständen ab, insbesondere von der vorwiegenden Schadensverursachung.
§ 254 (2) BGB → Schadensminderungspflicht
Mitverschulden liegt auch vor bei unterlassener Warnung vor ungewöhnlich hohem Schaden oder unterlassener Schadensabwendung oder -minderung; § 278 findet entsprechende Anwendung.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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