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privatrecht:mitverschulden
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Mitverschulden

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 254 Mitverschulden

§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Schadensersatzpflicht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 254 (1) BGB → Berücksichtigung des Mitverschuldens
Bei Mitwirkung eines Verschuldens des Beschädigten hängen Ersatzpflicht und Umfang von den Umständen ab, insbesondere von der vorwiegenden Schadensverursachung.

§ 254 (2) BGB → Schadensminderungspflicht
Mitverschulden liegt auch vor bei unterlassener Warnung vor ungewöhnlich hohem Schaden oder unterlassener Schadensabwendung oder -minderung; § 278 findet entsprechende Anwendung.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

privatrecht/mitverschulden.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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