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privatrecht:hemmung_der_verjaehrung_bei_verhandlungen

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Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

§ 203 BGB

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Es genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Verletzungsfall zwischen den Beteiligten, sofern nicht sofort und eindeutig der Anspruch abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.1)

siehe auch

1)
OLG Hamm, Urteil v. 15.12.2009 - 4 U 133/09; m.V.a. BGH NJW 2007, 587; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 11 Rn. 1.44; Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 16 Rn. 42
privatrecht/hemmung_der_verjaehrung_bei_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1