Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert, dass Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen Dritte zu leisten ist.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
§ 255 BGB betrifft unmittelbar (nur) die Schadensersatzpflicht wegen des Verlusts einer Sache oder eines Rechts gegen Abtretung der Ansprüche, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. Die Vorschrift beruht aber auf der grundsätzlichen Überlegung, dass einer von mehreren Schädigern dem Schaden ferner steht und deshalb im Innenverhältnis in vollem Umfang bei dem anderen Schuldner Regress nehmen können soll; der Gläubiger wiederum soll die Leistung nicht doppelt erhalten. Sie ist deshalb über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Fälle entsprechend anzuwenden. Die Inanspruchnahme des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen an einen Werkunternehmer, dem gegenüber nur noch Zahlungsansprüche bestehen, gebietet die entsprechende Anwendung von § 255 BGB, denn der Verwalter steht dem Schaden ferner als der Werkunternehmer; eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB [→ Gesamtschuldner] zwischen dem Verwalter und dem Werkunternehmer besteht mangels Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht.1)
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de