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privatrecht:abtretung_der_ersatzansprueche
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Abtretung der Ersatzansprüche

§ 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert, dass Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen Dritte zu leisten ist.

§ 255 BGB

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

§ 255 BGB betrifft unmittelbar (nur) die Schadensersatzpflicht wegen des Verlusts einer Sache oder eines Rechts gegen Abtretung der Ansprüche, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. Die Vorschrift beruht aber auf der grundsätzlichen Überlegung, dass einer von mehreren Schädigern dem Schaden ferner steht und deshalb im Innenverhältnis in vollem Umfang bei dem anderen Schuldner Regress nehmen können soll; der Gläubiger wiederum soll die Leistung nicht doppelt erhalten. Sie ist deshalb über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Fälle entsprechend anzuwenden. Die Inanspruchnahme des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen an einen Werkunternehmer, dem gegenüber nur noch Zahlungsansprüche bestehen, gebietet die entsprechende Anwendung von § 255 BGB, denn der Verwalter steht dem Schaden ferner als der Werkunternehmer; eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB [→ Gesamtschuldner] zwischen dem Verwalter und dem Werkunternehmer besteht mangels Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht.1)

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

1)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2024 – V ZR 162/22, Rn. 34 f.; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 320; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., BGB § 255 Rn. 2; BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, WuM 2021, 757 Rn. 19 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung BGH, Urteil vom 18. April 2023 - VI ZR 345/21, MDR 2023, 771 Rn. 21 mwN
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