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privatrecht:erklaerung_ueber_die_annahme_der_zuwendung

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Erklärung über die Annahme der Zuwendung

§ 516 (2) BGB

Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

siehe auch

§ 516 BGB → Schenkung

privatrecht/erklaerung_ueber_die_annahme_der_zuwendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1