Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 283 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Leistungsfreiheit des Schuldners nach § 275 BGB.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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