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privatrecht:verzugszinsen_und_sonstiger_verzugsschaden
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Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

§ 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verzugszinsen und weitere Ansprüche bei Zahlungsverzug.

§ 288 (1) BGB → Verzugszinsen
Begründet die Verzinsungspflicht von Geldschulden während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

§ 288 (2) BGB → Erhöhter Zinssatz bei Entgeltforderungen
Regelt den erhöhten Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen unter Nicht-Verbrauchern.

§ 288 (3) BGB → Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund
Stellt klar, dass höhere Zinsen aus anderen Rechtsgründen verlangt werden können.

§ 288 (4) BGB → Geltendmachung weiteren Schadens
Stellt klar, dass die Geltendmachung eines über die Verzugszinsen hinausgehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.

§ 288 (5) BGB → Pauschale bei Verzug von Entgeltforderungen
Begründet einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 Euro bei Verzug von Entgeltforderungen.

§ 288 (6) BGB → Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Erklärt Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung von Verzugszinsen und Pauschalen für unwirksam.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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