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privatrecht:aufhebungsanspruch

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Aufhebungsanspruch

§ 749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert das Recht der Teilhaber, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen und begrenzt vertragliche Beschränkungen dieses Rechts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

§ 749 (1) BGB → Jederzeitiges Aufhebungsverlangen
Jeder Teilhaber ist berechtigt, ohne besonderen Grund jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

§ 749 (2) BGB → Wichtiger Grund trotz Ausschluss
Trotz vertraglichen Ausschlusses oder Kündigungsfristen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Aufhebung der Gemeinschaft sofort verlangt werden.

§ 749 (3) BGB → Nichtigkeit unzulässiger Beschränkungen
Vereinbarungen, die das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft entgegen den gesetzlichen Vorgaben ausschließen oder beschränken, sind unwirksam.

siehe auch

BGB → Gemeinschaft
Regelungen zu Rechten, Pflichten, Verwaltung und Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.

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