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privatrecht:bestimmung_der_leistung_durch_eine_partei

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Bestimmung der Leistung durch eine Partei

§ 315 (1) BGB

Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

§ 315 (2) BGB

Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

§ 315 (3) BGB

Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Eine Vertragsstrafe kann in der Weise vereinbart werden, dass dem Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB [→ Bestimmung der Leistung durch eine Partei] für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die vertragliche Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann („Hamburger Brauch“).1)

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 30] = WRP 2010, 649 - Testfundstelle; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 [juris Rn. 18] = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 220
privatrecht/bestimmung_der_leistung_durch_eine_partei.txt · Zuletzt geändert: 2022/12/13 10:01 von mfreund