§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bestimmung der Leistung durch einen Vertragschließenden. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 315 (1) BGB → Bestimmung nach billigem Ermessen
Soll die Leistung durch einen Vertragschließenden bestimmt werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
§ 315 (2) BGB → Erklärung der Bestimmung gegenüber dem anderen Teil
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
§ 315 (3) BGB → Verbindlichkeit und Billigkeitskontrolle
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, ist sie nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht; andernfalls erfolgt die Bestimmung durch Urteil.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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