§ 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechtsfolgen einer für den Fall der Nichterfüllung versprochenen Vertragsstrafe und deren Verhältnis zu Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 340 (1) BGB → Vertragsstrafe statt Erfüllung
Verspricht der Schuldner eine Strafe für den Fall der Nichterfüllung, kann der Gläubiger die verwirkte Strafe anstelle der Erfüllung verlangen und schließt damit den Erfüllungsanspruch aus.
§ 340 (2) BGB → Vertragsstrafe als Mindestschaden
Besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, kann der Gläubiger die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen, ohne auf weitergehenden Schaden verzichten zu müssen.
BGB → Draufgabe, Vertragsstrafe
Regelungen zur rechtlichen Behandlung von Draufgabe und Vertragsstrafe bei Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis.
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