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privatrecht:dauerschuldverhaeltnisse
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Dauerschuldverhältnisse

§ 314 (1) BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach der bis zum 31.12.2001 vorherrschenden Rechtsprechung konnten Dauerschuldverhältnisse nur dann fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorlagen, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar war.1)

Eine Abmahnung war dabei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 326 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dann entbehrlich, wenn die Vertrauensgrundlage so erschüttert war, dass diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden konnte. Diese Grundsätze sind mittlerweile in § 314 BGB gesetzlich niedergelegt.2)

§ 314 (2) BGB

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

§ 314 (3) BGB

Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

§ 314 (4) BGB

Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BahnCard-Verträge sind Dauerschuldverhältnisse mit automatischer Verlängerung; vertraglich vereinbarte Änderungen, die erst nach Ablauf der aktuellen Laufzeit greifen, können bei Zumutbarkeit wirksam sein, wenn ein Sonderkündigungsrecht besteht und ein legitimes Interesse an der Vereinheitlichung von Bedingungen vorliegt.3)

Ein Dauerschuldverhältnis wird durch Kündigung zwar nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, jedoch mit Wirkung für die Zukunft beendet; danach besteht keine Vertragsgrundlage für den beiderseitigen Austausch von Leistungen mehr.4)

Der Bilanzierungszeitraum und der Flexibilitätsrahmen entbinden den Bilanzkreisverantwortlichen jedoch weder davon, eine ausgeglichene Bilanzkreisführung zu gewährleisten, noch beschränken sie den Marktgebietsverantwortlichen in seinem Kündigungsrecht aus § 37 Ziffer 3 Satz 2 lit. a Standardbilanzkreisvertrag Gas, zumal hierdurch der allgemeine Grundsatz ausgehebelt würde, dass Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht.5)

Bei einem Biogasbilanzkreisvertrag ist von einem Verstoß gegen die Regelungen in § 5 Satz 1 und 2 Standardbilanzkreisvertrag Gas i.V.m. § 6 Ziffer 6 Satz 1 Anlage 2 Biogas schon auszugehen, wenn die Unterspeisung sich in erheblichem Maße außerhalb des Flexibilitätsrahmens bewegt und unmittelbar die Gefahr droht, dass der Bilanzkreisverantwortliche nicht dazu in der Lage sein wird, die Unterspeisung im Rahmen des Bilanzierungszeitraums durch Ausgleichsmengen zu beseitigen oder die Unterschreitung im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung durch Ausgleichsenergie abzugelten.6)

siehe auch

1)
LG Düsseldorf, 4a O 181/07 - Plastische Verformung von Metallen; m.V.a. BGHZ 41, 104; BGH GRUR 1977, 551 - Textdichteranmeldung; BGH NJW 1989, 1482; BGH GRUR 1992, 112 – pulp-wash
2)
LG Düsseldorf, 4a O 181/07 - Plastische Verformung von Metallen
3)
BGH, Urteil vom 21.10.2025 – X ZR 39/25
4)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2026 – 6 Kart 2/26 (V); m.V.a. BGH, NJW 1979, 1288; BGH, NJW-RR 2001, 383; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 314 BGB Rn. 62
5)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2026 – 6 Kart 2/26 (V); m.V.a. BGH, NJW 2016, 3718; BGH, NJW 2012, 1431
6)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2026 – 6 Kart 2/26 (V); m.V.a. BGH, BeckRS 2009, 10673
privatrecht/dauerschuldverhaeltnisse.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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