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privatrecht:vetragsannahme

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Vetragsannahme

Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

§ 151 BGB

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Auch unter den Voraussetzungen des § 151 BGB ist für den Vertragsschluss eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens erforderlich1). Die Bestimmung erklärt demgegenüber lediglich den Zugang der Annahmeerklärung für entbehrlich.2)

siehe auch

1)
vgl. BGHZ 74,352,356
2)
OLG Köln, Urt. v. 25.11.2005 - 6 V 54/05
privatrecht/vetragsannahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1