Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 312c der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert Fernabsatzverträge und den Begriff der Fernkommunikationsmittel.
Bis zum 12. Juni 2014 war der Fernabsatzvertrag in § 312b BGB geregelt; nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Bestimmung des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts bei vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen Verträgen weiterhin nach dieser Fassung, während das aktuelle Recht den Fernabsatzvertrag in § 312c BGB regelt.1)
§ 312c (1) BGB → Definition der Fernabsatzverträge
Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Ausnahme: kein organisiertes Fernabsatzsystem).
§ 312c (2) BGB → Begriff der Fernkommunikationsmittel
Auflistung der Kommunikationsmittel (z.B. Brief, Telefon, E-Mail, SMS, Rundfunk, digitale Dienste).
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BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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