§ 312c der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert Fernabsatzverträge und den Begriff der Fernkommunikationsmittel.
§ 312c (1) BGB → Definition der Fernabsatzverträge
Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Ausnahme: kein organisiertes Fernabsatzsystem).
§ 312c (2) BGB → Begriff der Fernkommunikationsmittel
Auflistung der Kommunikationsmittel (z.B. Brief, Telefon, E-Mail, SMS, Rundfunk, digitale Dienste).
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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