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privatrecht:bindung_an_das_vertragsangebot
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Bindung an das Vertragsangebot

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt [→ Vertragsangebot ], ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

siehe auch

privatrecht/bindung_an_das_vertragsangebot.txt · Zuletzt geändert: von migration

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