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privatrecht:fruechte

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Früchte (§ 99 I BGB)

Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

privatrecht/fruechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1