§ 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verantwortlichkeit des Schuldners für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 276 (1) BGB → Vertretenmüssenregelung
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Schuldverhältnis zu entnehmen ist.
§ 276 (2) BGB → Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 276 (3) BGB → Haftung wegen Vorsatzes
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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