§ 312d der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen.
§ 312d (1) BGB → Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB
Pflicht zur Information; Angaben werden Vertragsinhalt (sofern nicht abbedungen).
§ 312d (2) BGB → Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen (Art. 246b EGBGB)
Abweichende Informationspflichten für Finanzdienstleistungen.
Nach Treu und Glauben kann die Pflicht bestehen, den Vertragspartner auf bestimmte Umstände hinzuweisen, damit diesem keine unverhältnismäßigen, mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Schäden entstehen. Eine Informationspflicht besteht jedoch nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen und dieser unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung diesbezüglich keine Mitteilung erwarten durfte.1)
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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