§ 12 des DesignG regelt die Zusammenfassung mehrerer Designs in einer Anmeldung (Sammelanmeldung) sowie deren Teilung und die gebührenrechtlichen Folgen.
§ 12 (1) DesignG → Umfang der Sammelanmeldung
Erlaubt die Zusammenfassung mehrerer Designs in einer Anmeldung und begrenzt die Zahl auf höchstens 100 Designs.
§ 12 (2) DesignG → Teilung der Sammelanmeldung und Gebühren
Ermöglicht die Teilung einer Sammelanmeldung gegenüber dem DPMA, wahrt den Anmeldetag und ordnet bei höherer Gebührenlast die Nachzahlung nach dem Patentkostengesetz an.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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