Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:sammelanmeldung

finanzcheck24.de

Sammelanmeldung

§ 12 des DesignG regelt die Zusammenfassung mehrerer Designs in einer Anmeldung (Sammelanmeldung) sowie deren Teilung und die gebührenrechtlichen Folgen.

§ 12 (1) DesignG → Umfang der Sammelanmeldung
Erlaubt die Zusammenfassung mehrerer Designs in einer Anmeldung und begrenzt die Zahl auf höchstens 100 Designs.

§ 12 (2) DesignG → Teilung der Sammelanmeldung und Gebühren
Ermöglicht die Teilung einer Sammelanmeldung gegenüber dem DPMA, wahrt den Anmeldetag und ordnet bei höherer Gebührenlast die Nachzahlung nach dem Patentkostengesetz an.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

designrecht/sammelanmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund