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wettbewerbsrecht:nachricht

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Nachricht (§ 2 (1) Nr. 4 UWG)

§ 2 (1) Nr. 4 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

siehe auch

wettbewerbsrecht/nachricht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1