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privatrecht:wohnsitz_nicht_voll_geschaeftsfaehiger

finanzcheck24.de

Wohnsitz nicht voll Geschaeftsfähiger

§ 8 BGB
  1. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
  2. Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

siehe auch

privatrecht/wohnsitz_nicht_voll_geschaeftsfaehiger.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1