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markenrecht:lizenzen2

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Lizenzen

§ 155 MarkenG

Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 [→ Lizenzen] mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.

siehe auch

§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) → Übergangsvorschriften
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/lizenzen2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1