Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 50 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Einlegung eines Einspruchs nach § 131 des Markengesetzes.
Der Einspruch nach § 131 [→ Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.
§§ 50 - 51 MarkenV → Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
Beschreibt das Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes.
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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