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markenrecht:einspruch

Einspruch

§ 50 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Einlegung eines Einspruchs nach § 131 des Markengesetzes.

§ 50 (1) MarkenV

Der Einspruch nach § 131 [→ Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 50 (2) MarkenV a.F.

In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

  1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
  2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
  3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
§ 50 (3) MarkenV a.F.

Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

siehe auch

§§ 50 - 51 MarkenV → Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
Beschreibt das Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes.

§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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