Unter die Anspruchskategorie „Verfahren“ fallen in der Regel Tätigkeiten, die eine Veränderung eines Naturzustandes bewirken und gewöhnlich die Umwandlung oder Verarbeitung einer Form von Materie oder Energie beinhalten.1)
Es gibt eine besondere Unterkategorie von Verfahren, die nicht wirklich zu einem umgewandelten Gegenstand oder zu einer verarbeiteten Form von Energie führen, sondern – unbeschadet des Artikels 64 (2) EPÜ – nur Informationen hervorbringen. Dies ist der Fall bei Test-, Mess- und Auswahlverfahren – d. h. den sogenannten Arbeitsverfahren.2)
Bei einem mit verschachtelten Zwecken formulierten Verwendungs- oder Verfahrensanspruch ist als einschränkendes Merkmal der Zweck der Verwendung des Stoffs zu behandeln, während eine lediglich als Effekt angegebene Eigenschaft des hergestellten Produkts den Anspruch nicht weiter einschränkt.3)
→ Verwendungsanspruch
Schützt die neuartige und erfinderische Nutzung eines bekannten Produkts oder Verfahrens für einen bestimmten Zweck.
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