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urheberrecht:framing

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Framing

§ 15 (2) S. 1 UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG dar [→ Recht der öffentlichen Wiedergabe], wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.1)

Die Wiedergabe von Vorschaubildern auf der Internetseite Dritter fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei ihr kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist.2)

Die Einbindung der Vorschaubilder durch Dritte in ihre Internetseiten erfolgt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und gezielt, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu den Vorschaubildern zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten.3)

Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens [§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung] dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt.4)

Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar.5)

Die Einbettung der Vorschaubilder im Wege des Framings in die Internetseiten Dritter erfolgt nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde.6)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werks verborgen bleibt.7)

Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren.8)

Es kommt in Betracht, dass die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern durch Dritte im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Ein solches ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt.9)

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.10)

Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar11). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sich derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagten - ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen macht und sich damit das eigene Bereithalten des Werkes erspart, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte.12)

Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde13). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werkes verborgen bleibt14). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren15).16)#

Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitge-stellt, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinha-ber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber.17)

Erscheint das Werk bei Anklicken eines bereitgestellten Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, auf der es frei zugänglich ist, ändert dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts daran, dass es für eine solche öffentliche Wiedergabe kein neues Publikum gibt und keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson/Retriever Sverige). Zwar kann diese Fra-ming-Technik verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Gleichwohl führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle Inter-netnutzer als Publikum dachten.18)

Es kann offenbleiben, ob ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass das Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ge-macht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Zustimmung durch ent-sprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken kann, so dass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit seiner Erlaubnis zulässig sind (vgl. Walter, MR-Int. 2014, 122, 124; vgl. auch Schulze, ZUM 2015, 106, 108; aA wohl Grünberger, ZUM 2015, 273, 279). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsinhaber, soweit er einer öffentlichen Wiedergabe des Films auf der Videoplattform „YouTube“ zugestimmt haben sollte, diese Zu-stimmung durch entsprechende Hinweise beschränkt haben könnte. Für eine Befugnis des Rechtsinhabers zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht al-lerdings, dass ansonsten das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes im Internet faktisch erschöpft wäre, sobald das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Das könnte dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG niedergelegten Grundsatz widersprechen, wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren Art. 3 genannten Hand-lungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen (vgl. ALAI, Opinion vom 17. September 2014 on the criterion „New Public”, S. 15, abrufbar unter: http://www.alai.org/en/assets/files/resolutions/2014-opinion-new-public.pdf; aA Grünberger, ZUM 2015, 273, 278; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting/TVC). Eine Beschränkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherstellen kann.19)

§ 19a UrhG

Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.20)

Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet21). Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt danach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der frem-den Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt22).23)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst
2)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League u.a.; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - Circul Globus Bucureşti; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba I
3)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II
4)
BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek; m.V.a. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III
5)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater International; GRUR 2021, 706 Rn. 36 - VG Bild-Kunst
6)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International; GRUR 2021, 706 Rn. 36 - VG Bild-Kunst
7)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International
8)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.
9)
BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba
10)
BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek
11)
EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 BestWater International/Mebes und Potsch
12) , 16) , 19) , 23)
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II
13)
EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch
14)
vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International/Mebes und Potsch
15)
EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 Svensson/Retriever Sverige
17)
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch
18)
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 17 und 18 BestWater International/Mebes und Potsch
20)
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - Die Realität
21)
BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 8 - Die Realität I, mwN
22)
vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I, mwN
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