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trips-uebereinkommen

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TRIPS-Übereinkommen

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar.1); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen2).3) Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 52 - Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht)

Anwendbarkeit im Inland

Die Bestimmungen des TRIPS sind im Inland nicht unmittelbar anwendbar.4)

Die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens haben keine unmittelbare Wirkung und begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.5)

Allerdings sind die fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts in einer Weise auszulegen, dass mit ihrer Hilfe den Anforderungen des TRIPS-Übereinkommens Genüge getan wird.6)

Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 TRIPS gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TRIPS eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRIPS allerdings nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitglied- staats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.7)

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 TRIPS haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit, die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen einer auf einem Bild- oder Tonträger festgelegten Darbietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.8)

Art. 43 TRIPS

Art. 43 des TRIPS-Übereinkommens bezieht sich anders als § 142 ZPO n.F. seinem Wortlaut nach nur auf Beweismittel, die sich in der Verfügungsgewalt des Gegners befinden und nicht auch auf solche, die in der Verfügungsgewalt eines Dritten sind.9)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich; m.V.a. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso
2)
EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso
3) , 8)
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich
4)
BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte; s.a. BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - Restschadstoffentfernung
5)
EuGH, Urt. v. 25.10.07 - C-238/06; m.V.a.Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnrn. 42 bis 48, vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, Slg. 2000, I‑11307, Randnrn. 44 und 45, und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C‑245/02, Slg. 2004, I‑10989, Randnr. 54
6)
BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - Restschadstoffentfernung; m.V.a. BGHZ 150, 377, 385; vgl. auch Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 1017; dies., FS W. Erdmann (2002), 901, 909 ff.; auch letzter Erwägungsgrund des Beschlusses 94/800 das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
7)
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich; m.V.a. OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 343, 344; ZUM 2004, 133, 136; LG Berlin, ZUM 2006, 761, 762
9)
BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - Restschadstoffentfernung; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. 117e a.E.
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