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ep:technische_wirkung

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Technische Wirkung

Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 angesehen werden, wenn mit ihr z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder wenn technische Überlegungen zu ihrer Ausführung erforderlich sind.1)

Technischer Charakter kann aus der technischen Umsetzung des Verfahrens entstehen, durch die es eine konkrete, technische Wirkung erzielt, etwa durch Hervorbringen eines daraus resultierenden Gegenstands oder einer nichtabstrakten Tätigkeit, etwa durch die Verwendung technischer Mittel.2)

Auch die Vermeidung der Ausführung unnötiger Verfahrensschritte kann einen technischen Effekt darstellen, der bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.3)

Alle Computerprogramme haben technische Wirkungen, da beispielsweise die Ausführung verschiedener Programme dazu führt, dass auf dem betreffenden Computer unterschiedliche Ströme fließen. Derartige technische Wirkungen genügen jedoch nicht, um den Programmen technischen Charakter zu verleihen; diese müssen weitere technische Wirkungen erzeugen.4)

Algorithmen, die den technischen Effekt eines beanspruchten Gegenstands beeinflussen, sind als technisch anzusehen.5)

Nach der neueren Rechtsprechung setzt eine technische Wirkung keinen unmittelbaren Bezug zur physikalischen Realität voraus; erforderlich ist jedoch ein zumindest mittelbarer Bezug zur physikalischen Realität, der innerhalb oder außerhalb des Computers liegen kann. Dieser Bezug kann namentlich durch den vorgesehenen technischen Einsatz des Verfahrens oder durch die bestimmungsgemäße technische Verwendung der erzeugten Daten vermittelt werden, sodass berechnete Ergebnisse nur insoweit für den technischen Charakter maßgeblich sind, wie ihre implizite Verwendung zwangsläufig zu einem technischen Effekt führt. Die bloße Automatisierung einer an sich nichttechnischen, insbesondere kognitiven Tätigkeit genügt demgegenüber nicht zur Lösung eines technischen Problems.6)

Berechnete technische Effekte sind von potentiellen technischen Effekten zu unterscheiden, die zum Beispiel dann, wenn ein Computerprogramm oder ein Steuersignal für eine Bildanzeigevorrichtung entsprechend seiner Zweckbestimmung eingesetzt wird, zwangsläufig zu realen technischen Effekten werden.7)

Berechnete Zustandsinformationen oder physikalische Eigenschaften bezüglich eines physikalischen Objekts können Eigenschaften widerspiegeln, die möglicherweise in der realen Welt auftreten, sind jedoch in erster Linie bloße Daten, die auf vielfältige Weise verwendet werden können; es kann Ausnahmefälle geben, in denen solche Informationen eine implizite technische Verwendung haben, die die Grundlage für einen impliziten technischen Effekt bilden kann, doch im Allgemeinen sind Daten über einen berechneten technischen Effekt lediglich Daten, die beispielsweise dazu dienen können, wissenschaftliche Erkenntnisse über ein technisches oder natürliches System zu gewinnen, fundierte Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zu treffen oder sogar einen technischen Effekt zu erzielen.8)

Berechnete Daten, die das physikalische Verhalten eines in einem Computer modellierten Systems wiedergeben, können in der Regel die technische Natur einer beanspruchten Erfindung nach dem COMVIK-Ansatz nicht begründen, selbst wenn das berechnete Verhalten das Verhalten eines realen, der Simulation zugrunde liegenden Systems hinreichend genau widerspiegelt; nur in Ausnahmefällen können solche berechneten Effekte als implizite technische Effekte angesehen werden, etwa wenn die mögliche Verwendung der Daten auf technische Zwecke beschränkt ist.9)

Hinsichtlich der Technizität eines simulierten physikalischen Systems besteht kein Unterschied danach, ob eine computerimplementierte Simulation als solche oder als Teil eines Entwurfsverfahrens, insbesondere zur Verifizierung eines Entwurfs, beansprucht wird.10)

Die Aufnahme eines Verfahrensschritts zur Herstellung des entworfenen Erzeugnisses in einen Anspruch als Teil eines computerimplementierten Simulations- oder Entwurfsverfahrens spricht für die Patentierbarkeit beziehungsweise Technizität des beanspruchten Verfahrens.11)

Die Formulierung, dass zusätzliche Schweißpunkte an der Fahrzeugkarosserie hinzuzufügen sind, um deren Steifigkeit während der Fahrt zu verbessern, legt zumindest implizit eine weitere technische Verwendung der Simulationsergebnisse fest.12)

Ergibt sich aus einem Anspruch implizit, dass die zusätzlichen Schweißpunkte, deren Positionen durch ein Simulations- oder Optimierungsverfahren bestimmt werden, an der Fahrzeugkarosserie angebracht werden, ist der technische Effekt als durch die unterscheidenden Merkmale über den gesamten beanspruchten Schutzbereich hinweg erzielt anzusehen.13)

Auch wenn die betreffende Fahrzeugkarosserie nur als Prototyp ausgeführt ist und die zusätzlichen Schweißpunkte an diesem Prototyp angebracht werden, handelt es sich gleichwohl um einen physischen Gegenstand mit zumindest einigen Merkmalen einer Karosserie.14)

Ausnahmefälle, in denen berechnete Daten einen impliziten technischen Effekt begründen können, liegen nur vor, wenn das Ergebnis der Simulation und oder des Entwurfs bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ohne weiteres menschliches Zutun einen technischen Effekt bewirkt, etwa durch die Steuerung eines technischen Geräts.15)

Ein strenger Ansatz, der solche Ausnahmefälle nur dann annimmt, wenn das Simulationsergebnis ohne weiteres menschliches Zutun bei bestimmungsgemäßer Verwendung einen technischen Effekt bewirkt, dient der Rechtssicherheit durch eine klare Grenzziehung hinsichtlich der Technizität von Entwurfsverfahren, die einen Entwurf erzeugen.16)

Ein Entwurf, der lediglich aus geometrischen Daten, wie etwa einer Layoutmaske, besteht, kann nicht als ein Ergebnis mit potentiellem technischem Effekt angesehen werden.17)

Der Begriff der Plausibilität begründet kein eigenständiges patentrechtliches Erfordernis; er dient lediglich als Schlagwort für die Prüfung, ob ein geltend gemachter technischer Effekt durch den beanspruchten Gegenstand tatsächlich und objektiv erzielt wird.18)

Die Anforderung, dass ein technischer Effekt über den gesamten beanspruchten Umfang eines Patentanspruchs glaubhaft erzielt wird, lässt sich nicht durch unbestimmte Relativbegriffe wie im Wesentlichen aufweichen; solche Begriffe bieten keinen objektiven und vorhersehbaren Maßstab dafür, in welchem Anteil des Schutzbereichs die Wirkung vorliegen muss, um als Grundlage der objektiven technischen Aufgabe zu dienen. Das Konzept eines lediglich im Wesentlichen über den gesamten beanspruchten Umfang erzielten Effekts beschreibt allenfalls einen engen Ausnahmefall gut definierter Erfindungen mit vereinzelten randständigen Ausnahmen und kann einen Anspruch nicht retten, dessen unterscheidende Merkmale insgesamt keinen technischen Effekt bewirken.19)

In kryptographischen Anwendungen, in denen ein Punkt auf einer elliptischen Kurve lediglich als fester und öffentlicher Generator verwendet wird, trägt die Tatsache, dass dieser Punkt zuvor aus einem beliebigen, nicht schutzwürdigen Parameter mittels rein mathematischer Schritte gewonnen wurde, nicht zu den durch die kryptographische Anwendung erzielten technischen Effekten bei; die Verhinderung eines auf der Ausführungszeit basierenden Angriffs ist in einem solchen Kontext technisch unerheblich, weil der zugrunde liegende Parameter kein zu schützendes Geheimnis darstellt.20)

Werden in einem elektronischen Baustein Verfahrensschritte so ausgestaltet, dass ein geheimer Parameter effizient in einen Punkt auf einer elliptischen Kurve transformiert wird und diese Transformation zugleich gegen Angriffe anhand der Ausführungszeit abgeschirmt ist, bewirken diese Schritte in ihrer Kombination einen technischen Effekt, der bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.21)

siehe auch

1)
T 931/95, ABl. 2001, 441
2)
T 914/02
3)
T 1070/23, Entscheidung vom 9. Dezember 2025, Gründe 14
4)
T 1173/97
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 4. Dezember 2025 – T 1096/23 – CONTROLLED BATCH DISTRIBUTION, Gründe 3.5.3
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 22. Mai 2023 – T 0761/20, Rn. 16–21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10. März 2021 – G 1/19, Rn. 88–99, 124, 137
7) , 8) , 10) , 11) , 15) , 16) , 17)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.07, Entscheidung vom 03.07.2023 – T 1768/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10.03.2021 – G 1/19
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.07, Entscheidung vom 03.07.2023 – T 1768/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10.03.2021 – G 1/19; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 26.09.2002 – T 641/00 – COMVIK
12)
T 0799/24, Entscheidung vom 21.08.2025, Gründe 4.4, 37; m.V.a. G 1/19, Entscheidung vom 10.03.2021, Gründe 124, 137
13)
T 0799/24, Entscheidung vom 21.08.2025, Gründe 43
14)
T 0799/24, Entscheidung vom 21.08.2025, Gründe 45
18)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 19. Januar 2026 – T 0094/24; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21, Gründe 25 und 92
19)
T 1465/23, Entscheidung vom 24.06.2025, Gründe 3.2.2–3.2.5
20)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 15. Dezember 2025 – T 0558/21 – Cryptographie sur une courbe elliptique, Gründe 40.3
21)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 15. Dezember 2025 – T 0558/21 – Cryptographie sur une courbe elliptique, Gründe 40.4–40.7; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 6. August 2015 – T 0556/14 – Masking a private key
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