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ep:technische_wirkung

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Technische Wirkung

Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 angesehen werden, wenn mit ihr z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder wenn technische Überlegungen zu ihrer Ausführung erforderlich sind.1)

Technischer Charakter kann aus der technischen Umsetzung des Verfahrens entstehen, durch die es eine konkrete, technische Wirkung erzielt, etwa durch Hervorbringen eines daraus resultierenden Gegenstands oder einer nichtabstrakten Tätigkeit, etwa durch die Verwendung technischer Mittel.2)

Alle Computerprogramme haben technische Wirkungen, da beispielsweise die Ausführung verschiedener Programme dazu führt, dass auf dem betreffenden Computer unterschiedliche Ströme fließen. Derartige technische Wirkungen genügen jedoch nicht, um den Programmen „technischen Charakter“ zu verleihen; diese müssen weitere technische Wirkungen erzeugen.3)

Nach der neueren Rechtsprechung setzt eine technische Wirkung keinen unmittelbaren Bezug zur physikalischen Realität voraus; erforderlich ist jedoch ein zumindest mittelbarer Bezug zur physikalischen Realität, der innerhalb oder außerhalb des Computers liegen kann. Dieser Bezug kann namentlich durch den vorgesehenen technischen Einsatz des Verfahrens oder durch die bestimmungsgemäße technische Verwendung der erzeugten Daten vermittelt werden, sodass berechnete Ergebnisse nur insoweit für den technischen Charakter maßgeblich sind, wie ihre implizite Verwendung zwangsläufig zu einem technischen Effekt führt. Die bloße Automatisierung einer an sich nichttechnischen, insbesondere kognitiven Tätigkeit genügt demgegenüber nicht zur Lösung eines technischen Problems.4)

Berechnete technische Effekte sind von potentiellen technischen Effekten zu unterscheiden, die zum Beispiel dann, wenn ein Computerprogramm oder ein Steuersignal für eine Bildanzeigevorrichtung entsprechend seiner Zweckbestimmung eingesetzt wird, zwangsläufig zu realen technischen Effekten werden.5)

Berechnete Zustandsinformationen oder physikalische Eigenschaften bezüglich eines physikalischen Objekts können Eigenschaften widerspiegeln, die möglicherweise in der realen Welt auftreten, sind jedoch in erster Linie bloße Daten, die auf vielfältige Weise verwendet werden können; es kann Ausnahmefälle geben, in denen solche Informationen eine implizite technische Verwendung haben, die die Grundlage für einen impliziten technischen Effekt bilden kann, doch im Allgemeinen sind Daten über einen berechneten technischen Effekt lediglich Daten, die beispielsweise dazu dienen können, wissenschaftliche Erkenntnisse über ein technisches oder natürliches System zu gewinnen, fundierte Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zu treffen oder sogar einen technischen Effekt zu erzielen.6)

Berechnete Daten, die das physikalische Verhalten eines in einem Computer modellierten Systems wiedergeben, können in der Regel die technische Natur einer beanspruchten Erfindung nach dem COMVIK-Ansatz nicht begründen, selbst wenn das berechnete Verhalten das Verhalten eines realen, der Simulation zugrunde liegenden Systems hinreichend genau widerspiegelt; nur in Ausnahmefällen können solche berechneten Effekte als implizite technische Effekte angesehen werden, etwa wenn die mögliche Verwendung der Daten auf technische Zwecke beschränkt ist.7)

Hinsichtlich der Technizität eines simulierten physikalischen Systems besteht kein Unterschied danach, ob eine computerimplementierte Simulation als solche oder als Teil eines Entwurfsverfahrens, insbesondere zur Verifizierung eines Entwurfs, beansprucht wird.8)

Die Aufnahme eines Verfahrensschritts zur Herstellung des entworfenen Erzeugnisses in einen Anspruch als Teil eines computerimplementierten Simulations- oder Entwurfsverfahrens spricht für die Patentierbarkeit beziehungsweise Technizität des beanspruchten Verfahrens.9)

Ausnahmefälle, in denen berechnete Daten einen impliziten technischen Effekt begründen können, liegen nur vor, wenn das Ergebnis der Simulation und oder des Entwurfs bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ohne weiteres menschliches Zutun einen technischen Effekt bewirkt, etwa durch die Steuerung eines technischen Geräts.10)

Ein strenger Ansatz, der solche Ausnahmefälle nur dann annimmt, wenn das Simulationsergebnis ohne weiteres menschliches Zutun bei bestimmungsgemäßer Verwendung einen technischen Effekt bewirkt, dient der Rechtssicherheit durch eine klare Grenzziehung hinsichtlich der Technizität von Entwurfsverfahren, die einen Entwurf erzeugen.11)

Ein Entwurf, der lediglich aus geometrischen Daten, wie etwa einer Layoutmaske, besteht, kann nicht als ein Ergebnis mit potentiellem technischem Effekt angesehen werden.12)

siehe auch

1)
T 931/95, ABl. 2001, 441
2)
T 914/02
3)
T 1173/97
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 22. Mai 2023 – T 0761/20, Rn. 16–21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10. März 2021 – G 1/19, Rn. 88–99, 124, 137
5) , 6) , 8) , 9) , 10) , 11) , 12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.07, Entscheidung vom 03.07.2023 – T 1768/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10.03.2021 – G 1/19
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.07, Entscheidung vom 03.07.2023 – T 1768/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10.03.2021 – G 1/19; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 26.09.2002 – T 641/00 – COMVIK
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