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ep:technische_wirkung

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Technische Wirkung

Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 angesehen werden, wenn mit ihr z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder wenn technische Überlegungen zu ihrer Ausführung erforderlich sind.1)

Technischer Charakter kann aus der technischen Umsetzung des Verfahrens entstehen, durch die es eine konkrete, technische Wirkung erzielt, etwa durch Hervorbringen eines daraus resultierenden Gegenstands oder einer nichtabstrakten Tätigkeit, etwa durch die Verwendung technischer Mittel.2)

Alle Computerprogramme haben technische Wirkungen, da beispielsweise die Ausführung verschiedener Programme dazu führt, dass auf dem betreffenden Computer unterschiedliche Ströme fließen. Derartige technische Wirkungen genügen jedoch nicht, um den Programmen „technischen Charakter“ zu verleihen; diese müssen weitere technische Wirkungen erzeugen.3)

siehe auch

1)
T 931/95, ABl. 2001, 441
2)
T 914/02
3)
T 1173/97
ep/technische_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1