Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 109 des MarkenG regelt die Fälligkeit und Zahlung der nationalen Gebühr für die internationale Registrierung von Marken.
§ 109 Abs. 1 MarkenG → Fälligkeit der nationalen Gebühr bei internationaler Registrierung
Bestimmt Fälligkeit der Gebühr bei internationaler Registrierung.
§ 109 Abs. 2 MarkenG → Zahlungsfrist der nationalen Gebühr
Legt Zahlungsfrist der nationalen Gebühr fest.
Übergeordnete Seite
§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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