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ep:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.

Artikel 122 (1) EPÜ → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Anmelder oder Patentinhaber in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann.

Artikel 122 (2) EPÜ → Stattgabe des Antrags
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 122 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der Stattgabe
Regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.

Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung
Beschreibt die Fristen, die von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind.

Artikel 122 (5) EPÜ → Rechte des gutgläubigen Benutzers
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts und der Wiedereinsetzung benutzt hat.

Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung nach nationalem Recht
Erklärt, dass das Recht eines Vertragsstaats auf Wiedereinsetzung in Fristen unberührt bleibt.

Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in eine Frist durch die Eingangsstelle stattgegeben, ist der Antragsteller durch die Entscheidung nicht beschwert; da im Verfahren vor der Eingangsstelle keine weiteren Beteiligten vorhanden sind, wird eine stattgebende Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.1)

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten.2)

Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem

Zu den Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem gehört im allgemeinen, daß die Fristüberwachung nicht einer einzelnen Person überlassen wird, sondern zumindest ein wirksamer Kontrollmechanismus im gewählten System der Fristüberwachung eingebaut ist.3)

Die Pflicht zur Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt trifft nicht nur den Anmelder oder Patentinhaber selbst, sondern auch alle Personen, die in seinem Namen handeln, einschließlich berufsmäßiger Vertreter, ihrer Hilfskräfte – insbesondere Paralegale – sowie zwischengeschalteter Korrespondenzanwälte; deren Handlungen und Versäumnisse werden dem Anmelder zugerechnet.4)

Die berufsmäßigen Vertreter haben ihre Hilfskräfte angemessen auszuwählen, einzuweisen und in zumutbarem Umfang fortlaufend zu überwachen; die Organisation des Fristenwesens darf nicht dazu führen, dass die Einhaltung von Fristen faktisch allein vom Verhalten einer einzelnen Hilfsperson abhängt.5)

In einer Kanzlei mit zahlreichen zu überwachenden Fristen setzt ein als normalerweise zufriedenstellend anzusehendes Fristenüberwachungssystem einen wirksamen, von der primär zuständigen Person unabhängigen Kreuzkontrollmechanismus voraus, an dem zumindest eine weitere Person oder ein automatisiertes Warnsystem beteiligt ist, um ein redundantes, ausfallsicheres System zu gewährleisten; fehlt eine solche unabhängige Gegenkontrolle, ist die gebotene Sorgfalt regelmäßig nicht gewahrt.6)

Plötzliche, schwere Erkrankungen oder gravierende psychische Belastungen des Vertreters können zwar außergewöhnliche Umstände darstellen, rechtfertigen eine Wiedereinsetzung aber nur, wenn für solche Ausfälle angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, insbesondere durch eine wirksame Vertretungsregelung oder Zusammenarbeit mit anderen Vertretern; fehlt eine zumutbare Ersatzlösung, ist die gebotene Sorgfalt nicht gewahrt.7)

Bei der Beurteilung, ob alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet wurde, sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen; eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumnis entweder auf außergewöhnlichen Umständen oder auf einem einmaligen Fehler innerhalb eines ansonsten ordnungsgemäß funktionierenden Überwachungssystems beruht.8)

Fehler des Vertreters

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann im Falle der Vertretung des Anmelders durch einen zugelassenen Vertreter nur dann gewährt werden, wenn auch der Vertreter die in Artikel 122(1) EPÜ vom Anmelder oder Patentinhaber verlangte Sorgfalt beachtet hat.9)

Die Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verlangt nicht, dass ein europäischer Vertreter entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Mandanten die Überwachung der Zahlung von Jahresgebühren übernimmt; insbesondere kann weder erwartet werden, dass der Vertreter ein eigenes System zur Überwachung von Jahresgebühren auf eigene Kosten unterhält, noch ausgeschlossen werden, dass der Mandant aus sachlichen Gründen, etwa zur Vermeidung mehrfacher Erinnerungen und zusätzlichen Aufwands, die Überwachung der Jahresgebühren anderweitig organisiert.10)

Fehler des Hilfspersonals

Hat der Vertreter Routinearbeiten, wie z. B. das Schreiben von Briefen nach Diktat, die Absendung von Schreiben und das Notieren von Fristen, einer Hilfsperson übertragen, so werden an die Sorgfalt der Hilfsperson nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die des Anmelders oder seines Vertreters gestellt.11)

Dem Vertreter wird jedoch ein Fehlverhalten einer Hilfsperson nur dann nicht angelastet, wenn er in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene Sorgfalt beachtet hat. Hierzu gehört, daß er eine für diese Tätigkeit entsprechenc qualifizierte Person auswählt, daß er sie mit ihren Aufgaben vertraut macht unc daß er die Ausführung ihrer Arbeiten in vernünftigem Umfang überwacht.12)

Überträgt der Vertreter einer Hilfskraft eine Tätigkeit, deren Erledigung ihm aufgrund seiner Qualifikation persönlich obliegt, wie z. B. die Auslegung von Gesetzen und Übereinkommen, so kann er nicht geltend machen, er habe alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet.13)

Wird einer Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Rechtsverlust dadurch rückgängig gemacht, so erledigt sich ein anhängiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig als gegenstandslos; in einem solchen Fall sind für Wiedereinsetzungsanträge entrichtete Gebühren, denen es infolge der Stattgabe an einer Rechtsgrundlage fehlt, zu erstatten.14)

Rechtspechung

Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 3/91, G 5/92, G 6/92, G 5/93, G 1/97

keine Wiedereinsetzung bei versäumter Teilanmeldung15)

Einspruchsabteilungen und technische Beschwerdekammern sind nicht befugt, eine der Eingangsstelle günstige Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist – auch nicht von Amts wegen – erneut zu überprüfen oder aufzuheben, da eine solche Entscheidung nur auf Antrag ergeht und mangels beschwerter Partei nicht mit Beschwerde angefochten werden kann.16)

Eine nachträgliche Wiedereröffnung und Überprüfung einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung der Eingangsstelle über Wiedereinsetzung in eine Frist würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die begünstigte Partei führen; eine Partei, deren Antrag auf Wiedereinsetzung in einem einseitigen Verfahren stattgegeben wurde, darf darauf vertrauen, dass sie sich in ihrem weiteren prozessualen Verhalten auf diese Entscheidung stützen kann.17)

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung der Eingangsstelle über die Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist beschränkt sich auf die konkret entschiedene verfahrensrechtliche Frage der Wiedereinsetzung; sie schließt nur die erneute Beurteilung dieser Frage durch Einspruchsabteilung oder Beschwerdekammer aus, hindert diese aber nicht daran, andere Prioritätsfragen im Rahmen der Einspruchsgründe zu prüfen.18)

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21
2) , 9)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 7 Juli 1981 J 05/80
3)
T 0428/98 vom 23.2.2001 - Wiedereinsetzung; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, 3.5
4) , 5) , 6) , 8)
EPA, Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14.03.2025 – T 1874/23
7)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 26.07.2023 – J 0006/22
10)
EPA, Entscheidung vom 23.09.2024 – T 1882/23; m.V.a. T 942/12
11) , 12) , 13)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 7 Juli 1981 J 05/80
14)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20
15)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01
16)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 19.03.2014 – G 1/11
17) , 18)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
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