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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 (1) EPÜ 2000

Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Versäumung dieser Frist zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

Artikel 122 (2) EPÜ → Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (3) EPÜ → Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (5) EPÜ → Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Vertragsstaaten

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (1) S. 1 und 2 EPÜ → Wiedereinsetzungsfrist
Regel 136 (1) S. 3 und EPÜ → Wiedereinsetzungsgebühr
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten.1)

Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem

Zu den Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem gehört im allgemeinen, daß die Fristüberwachung nicht einer einzelnen Person überlassen wird, sondern zumindest ein wirksamer Kontrollmechanismus im gewählten System der Fristüberwachung eingebaut ist.2)

Fehler des Vertreters

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann im Falle der Vertretung des Anmelders durch einen zugelassenen Vertreter nur dann gewährt werden, wenn auch der Vertreter die in Artikel 122(1) EPÜ vom Anmelder oder Patentinhaber verlangte Sorgfalt beachtet hat.3)

Fehler des Hilfspersonals

Hat der Vertreter Routinearbeiten, wie z. B. das Schreiben von Briefen nach Diktat, die Absendung von Schreiben und das Notieren von Fristen, einer Hilfsperson übertragen, so werden an die Sorgfalt der Hilfsperson nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die des Anmelders oder seines Vertreters gestellt.4)

Dem Vertreter wird jedoch ein Fehlverhalten einer Hilfsperson nur dann nicht angelastet, wenn er in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene Sorgfalt beachtet hat. Hierzu gehört, daß er eine für diese Tätigkeit entsprechenc qualifizierte Person auswählt, daß er sie mit ihren Aufgaben vertraut macht unc daß er die Ausführung ihrer Arbeiten in vernünftigem Umfang überwacht.5)

Überträgt der Vertreter einer Hilfskraft eine Tätigkeit, deren Erledigung ihm aufgrund seiner Qualifikation persönlich obliegt, wie z. B. die Auslegung von Gesetzen und Übereinkommen, so kann er nicht geltend machen, er habe alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet.6)

Rechtspechung

Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 3/91, G 5/92, G 6/92, G 5/93, G 1/97

keine Wiedereinsetzung bei versäumter Teilanmeldung7)

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.

Artikel 122 (1) EPÜ → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Anmelder oder Patentinhaber in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann.

Artikel 122 (2) EPÜ → Stattgabe des Antrags
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 122 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der Stattgabe
Regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.

Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung
Beschreibt die Fristen, die von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind.

Artikel 122 (5) EPÜ → Rechte des gutgläubigen Benutzers
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts und der Wiedereinsetzung benutzt hat.

Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung nach nationalem Recht
Erklärt, dass das Recht eines Vertragsstaats auf Wiedereinsetzung in Fristen unberührt bleibt.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 51 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Jahresgebühr, die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zugestellt wird.

Regel 51 (4) EPÜ

Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so

a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.

Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Absatz 2 ist anzuwenden.

b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

1) , 3)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 7 Juli 1981 J 05/80
2)
T 0428/98 vom 23.2.2001 - Wiedereinsetzung; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, 3.5
4) , 5) , 6)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 7 Juli 1981 J 05/80
7)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01
ep/wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1