Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen.
Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein auf allgemein gehaltene Behauptungen gestützter Wiedereinsetzungsantrag, der keine individualisierbaren Tatsachen enthält, genügt nicht der Begründungspflicht nach Artikel 122 (3), Satz 1 EPÜ und ist daher mangels Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen.1)
Die Behauptungen sind dann unzureichend allgemein gehalten, wenn der tatsächliche Hinderungsgrund und der Zeitpunkt und Grund seiner Entstehung und seines Wegfalls für das Europäische Patentamt nicht nachvollziehbar festgelegt sind und beliebig variierende Sachverhaltsdarstellungen zur endgültigen Begründung nachgeschoben werden können.2)
Das Erfordernis, dass ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist der Regel 136 (1) EPÜ die maßgeblichen Gründe und Tatsachen vollständig und in sich schlüssig darlegt, entspricht dem in mehreren Vertragsstaaten anerkannten Grundsatz der Eventualmaxime, wonach alle Wiedereinsetzungsgründe und Beweismittel im Antrag selbst geltend zu machen sind und grundsätzlich nicht nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschoben werden können.3)
Eine Ergänzung von Tatsachen und Beweismitteln nach Ablauf der Antragsfrist ist nur zulässig, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bereits vollständig und schlüssig substantiierte Angaben enthält, die durch das zusätzliche Vorbringen lediglich erläutert oder innerhalb des vorgegebenen Rahmens präzisiert werden.4)
Artikel 122 (1) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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