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ep:antrag_auf_wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 136 (1) S. 1 und 2 EPÜ → Wiedereinsetzungsfrist
Regel 136 (1) S. 3 und EPÜ → Wiedereinsetzungsgebühr

Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wird der Anmelder durch eine Mitteilung des Amtes von einer Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt, so entfällt das Hindernis für die Vornahme der versäumten Handlung im Sinne von Artikel 122 (2), Satz 1 EPÜ [nun Regel 136 (1) EPÜ] im Regelfall mit dem tatsächlichen Eingang der Mitteilung, mit der der Anmelder von der Versäumnis in Kenntnis gesetzt wird, wenn die Versäumnis bloß auf der bis dahin bestehenden Unkenntnis davon beruht hat, daß die Verfahrenshandlung nicht vorgenommen wurde.1)

Die Zustellungsfiktion der Regel 78 (3) EPÜ (bis zum 31.12.1998 anwendbare Fassung) ist auf die Bestimmung des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses auch dann nicht anwendbar, wenn sich dies zulasten des Anmelders auswirkt, weil der tatsächliche Eingang der Mitteilung vor dem nach Regel 78 (3) EPÜ berechneten Zeitpunkt liegt.2)

Ein Beschwerdeführer darf auf eine nachweislich gegebene telefonische Auskunft des Geschäftsstellenbeamten der Kammer zur Art und Weise der Berechnung einer vom Beschwerdeführer vor der Kammer einzuhaltenden Frist vertrauen, wenn die der Auskunft zugrundeliegende Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.3)

Die Nichtvorlage vorhandener Beweismittel trotz einer entsprechenden Aufforderung der Kammer kann als Indiz dafür gewertet werden, daß die Beweismittel den behaupteten Sachverhalt möglicherweise nicht bestätigen.4)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die für die Anmeldung oder das Patent verantwortliche Person von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt und der Hinderungsgrund damit entfällt.5)

Der Antrag muss innerhalb dieser Frist alle für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen vollständig und in sich schlüssig darlegen, einschließlich der genauen Ursache der Versäumnis sowie des Zeitpunktes und der Umstände ihres Eintritts und Wegfalls; pauschale oder lediglich allgemeine Ausführungen ohne konkrete Tatsachenangaben genügen den Substantiierungsanforderungen nicht.6)

Dieses Erfordernis der sofortigen und vollständigen Substantiierung entspricht dem verfahrensrechtlichen Prinzip der Eventualmaxime (Häufungsgrundsatz, le principe de la concentration des moyens), nach dem sämtliche Wiedereinsetzungsgründe und Beweismittel im fristgerechten Antrag vorzutragen sind; spätere Ergänzungen sind nur zulässig, soweit sie den bereits dargelegten Sachverhalt nicht erweitern.7)

Ist ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Antragsfrist nicht vollständig substantiiert, steht sein Fehlschlagen von vornherein fest; die maßgebliche Tatsachengrundlage kann nach Ablauf der Frist, auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, nicht mehr wirksam nachgeholt oder geändert werden.8)

Mündliche Verhandlungen dienen in Wiedereinsetzungsverfahren nicht dazu, dem Antragsteller nach Ablauf der Frist des Regel 136 (1) EPÜ eine zusätzliche Gelegenheit zur erstmaligen Darlegung oder Ergänzung entscheidungserheblicher Tatsachen oder zur Nachreichung von Beweismitteln zu geben.9)

Die Anforderungen an Vortrag und Glaubhaftmachung im Rahmen der Wiedereinsetzung sind durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammern schrittweise weiterentwickelt worden und werden insbesondere durch die Anwendung des Prinzips der Eventualmaxime geprägt.10)

siehe auch

1) , 2)
T 0428/98 vom 23.2.2001 - Wiedereinsetzung, 2.2
3)
T 0428/98 vom 23.2.2001 - Wiedereinsetzung
4)
T 0428/98 vom 23.2.2001 - Wiedereinsetzung, 3.6
5) , 6) , 7) , 8) , 9) , 10)
EPA, Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14.03.2025 – T 1874/23
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