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ep:wiedereinsetzungsgebuehr

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Wiedereinsetzungsgebühr

Regel 136 (1) S. 3 EPÜ 2000

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Werden mit einem einheitlichen Wiedereinsetzungsantrag mehrere voneinander unabhängige Fristen versäumt, die jeweils selbständig Wiedereinsetzungsgegenstand sind, ist für jede dieser Fristen grundsätzlich eine gesonderte Wiedereinsetzungsgebühr zu entrichten; bleibt die Zahlung auf eine Gebühr beschränkt, ist der Antrag in Bezug auf die übrigen Fristen unzulässig.1)

In Fällen, in denen über mehrere versäumte Fristen nur einheitlich entschieden werden kann und das Ergebnis der Wiedereinsetzung für alle Fristen zwangsläufig identisch ist, kann die Zahlung einer einzigen Wiedereinsetzungsgebühr ausreichen.2)

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 11.10.2024 – T 0178/23 – Re-establishment of rights/Light-Med; m.V.a. J 26/95; T 2017/12
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 11.10.2024 – T 0178/23 – Re-establishment of rights/Light-Med; m.V.a. T 315/87; J 7/16; T 1823/16
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