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ep:kompetenz_zur_entscheidung_ueber_den_antrag_auf_wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 136 (4) EPÜ 2000

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist nach Art. 87(1) EPÜ ist die versäumte Handlung das Einreichen der europäischen Patentanmeldung innerhalb der Zwölfmonatsfrist; aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Prüfung der Anmelde- und Formalerfordernisse war die Eingangsstelle nach Regel 136(4) EPÜ auch zuständig, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist zu entscheiden.1)

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
ep/kompetenz_zur_entscheidung_ueber_den_antrag_auf_wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: von mfreund