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Wiedereinsetzungsfrist

Regel 136 (1) S. 1 EPÜ 2000

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen.

Regel 136 (1) S. 2 EPÜ 2000

Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] und Artikel 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen.

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zweimonats- und Jahresfrist; Nachholung der Handlung

Die Jahresfrist des Satzes 1 ist keine Alternative zur Zweimonatsfrist, sondern setzt dieser lediglich eine zeitliche Obergrenze; der Antrag ist stets innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und kein Antrag kann später als ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden.1)

Die Jahresfrist ist dabei eine absolute, im Interesse der Rechtssicherheit Dritter geschaffene Ausschlussfrist: Ein nach ihrem Ablauf gestellter Antrag ist unzulässig, gleichviel aus welchen Gründen er verspätet gestellt wurde, ohne dass die Kammer diese Gründe noch inhaltlich prüft, denn sonst müsste die Öffentlichkeit dauerhaft im Unklaren bleiben, ob ein durch Fristversäumung erloschenes Recht wieder auflebt.2) Die Jahresfrist läuft deshalb auch nicht erst ab der Kenntnisnahme des Anmelders vom Fristablauf; andernfalls fiele ihr Ausgangspunkt mit dem der Zweimonatsfrist zusammen, und sie verlöre ihre eigenständige Funktion.3) Nur eine Verfahrensunterbrechung nach Regel 142 EPÜ [→ Gründe für die Unterbrechung] wegen Tod oder Geschäftsunfähigkeit hemmt ihren Lauf; liegen solche außergewöhnlichen Umstände nicht vor, ist sie uneingeschränkt anzuwenden.4)

Auch bei Versäumung der in Artikel 102 (4) und (5) EPÜ 1973 vorgesehenen Fristen kann der Patentinhaber nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen, selbst wenn die Entscheidung über den Widerruf des Patents noch nicht ergangen ist; je nach den Umständen des Falles kann dies zur Fristwahrung sogar notwendig sein, und die zuständigen Organe können die Entscheidung über den Widerruf mit der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zusammenfassen.5)

Da ein Wiedereinsetzungsantrag nach Artikel 122 (3) Satz 2 EPÜ 1973 (jetzt Regel 136 (1) Satz 3 EPÜ) erst als gestellt gilt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist, muss auch die Gebühr innerhalb derselben Frist gezahlt werden, die für die Einreichung des Antrags vorgeschrieben ist.6)

Die bloße Zahlung einer Gebühr stellt für sich genommen noch keine Antragstellung dar; da der Antrag nach Regel 136 (2) EPÜ die Gründe und die zur Begründung dienenden Tatsachen angeben muss, genügt eine einfache Zahlung diesen Anforderungen nicht, unabhängig davon, ob die zusätzlich entrichtete Gebühr als Zuschlag oder als Wiedereinsetzungsgebühr bezeichnet wird.7)

Für die Erfüllung dieses Erfordernisses innerhalb der Jahresfrist genügt es, wenn die Akte eine klar dokumentierte, zumindest unzweideutige Willensbekundung des Anmelders oder Patentinhabers enthält, aus der ein Dritter bei Akteneinsicht auf den Willen schließen muss, die Anmeldung oder das Patent aufrechtzuerhalten; die Beobachtung der Jahresfrist setzt die Erfüllung der übrigen materiellen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht voraus, solange diese noch innerhalb der eigenständigen Zweimonatsfrist nachgeholt werden, auch wenn diese erst nach Ablauf der Jahresfrist endet.8) Ein Schreiben, das innerhalb der Jahresfrist die anstehende Zahlung der Jahresgebühr samt Zuschlag und der Wiedereinsetzungsgebühr ankündigt und die förmliche Antragstellung in Kürze in Aussicht stellt, erfüllt diese Anforderung bereits, wenn die angekündigten Zahlungen tatsächlich noch innerhalb der Jahresfrist erfolgen.9)

Daran fehlt es dagegen, wenn der Akte bis zum Ablauf der Jahresfrist kein Hinweis auf eine beabsichtigte Wiedereinsetzung zu entnehmen ist; ein erst danach gestellter Antrag bleibt dann unzulässig, selbst wenn das Amt zugleich auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen hatte, denn ein solcher Hinweis ist eine freiwillige Dienstleistung des Amts, aus der keine Ansprüche hergeleitet werden können.10) Ebenso wenig genügt die Einreichung von Übersetzungen, zu der der Anmelder nach dem damaligen Verfahrensstand ohnehin verpflichtet war, solange ein Dritter sie noch als gewöhnlichen Verfahrensschritt und nicht als Anzeichen einer Wiedereinsetzungsabsicht verstehen musste, und ebenso wenig die bloße, oft durch spezialisierte Gebührendienste veranlasste Zahlung einer Jahresgebühr, aus der ein Dritter nicht zweifelsfrei auf den Willen des Anmelders schließen kann, das Verfahren fortzusetzen.11) Dasselbe gilt für die Wiedereinsetzungsgebühr selbst: Da der Antrag nach Satz 3 erst mit ihrer Entrichtung als gestellt gilt, bleibt für eine abweichende Ermessensausübung kein Raum, wenn die Gebühr erst nach Ablauf der Jahresfrist entrichtet wird.12) Für Rechtsirrtümer gilt insoweit nichts anderes: Ist die Jahresfrist abgelaufen, kann ein Rechtsirrtum nicht mehr berücksichtigt werden, weil es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt.13)

Wegfall des Hindernisses: wessen Kenntnis und ab wann zählt

In den meisten Fällen besteht das Hindernis in einem Fehler bei der Ausführung der Absicht des Verfahrensbeteiligten, die Frist einzuhalten; der Beteiligte erkennt diesen Fehler zunächst nicht und erfährt regelmäßig erst durch eine amtliche Mitteilung, dass die Frist nicht eingehalten worden ist.14) Wessen Kenntnis dafür zählt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf rein tatsächlicher Grundlage und stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde Tatfrage: Das Hindernis fällt an dem Tag weg, an dem die für die Anmeldung oder das Patent verantwortliche Person von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt, typischerweise durch den tatsächlichen Zugang einer Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ über einen Rechtsverlust, nicht hingegen schon mit der bloßen Aufgabe einer postalischen Mitteilung zur Post, denn die Zustellungsfiktion findet auf die Bestimmung des Wegfalls keine Anwendung.15) Gilt der Zugang der Mitteilung als Wegfall des Hindernisses, muss dabei zugleich feststehen, dass weder der Vertreter noch der Anmelder selbst schon vor diesem Zugang wusste, dass der mit der Mitteilung bekanntgegebene Rechtsverlust bereits eingetreten war; stand dies schon vorher fest, kann der spätere Zugang der Mitteilung den Wegfall nicht mehr bewirken.16) Für diesen Zeitpunkt sind weder die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Sphäre des Anmelders oder Patentinhabers noch die konkreten Gründe der Versäumnis maßgeblich, da das Gebot der Rechtssicherheit einen klaren, objektiv bestimmbaren und von der internen Organisation unabhängigen Ausgangspunkt verlangt und diese Frage von der gesondert zu prüfenden Frage zu unterscheiden ist, ob der Anmelder oder Patentinhaber und seine Vertreter die nach Artikel 122 (1) EPÜ gebotene Sorgfalt beachtet haben; ebenso stellt es keinen außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine andere Person als der zugelassene Vertreter für die Zahlung zuständig ist oder dass der Vertreter nach Zugang einer Rechtsverlustmitteilung zunächst Rücksprache hält, denn die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des zugelassenen Vertreters, und ein verfahrensüblicher Zeitabstand bis zur Weitergabe an den Anmelder ändert daran nichts, weil die Vorschrift für alle insoweit erforderlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse eine einheitliche Zweimonatsfrist zur Verfügung stellt.17) Der dabei verwendete Begriff eines Fehlers ist nicht mit einer Berichtigung eines inneren Willens oder einer falschen rechtlichen Einschätzung gleichzusetzen; maßgeblich ist allein, wann die verantwortliche Person tatsächlich von der nicht beachteten Frist Kenntnis erlangt.18)

Die für den Wegfall des Hindernisses maßgebliche Person ist entweder der Anmelder selbst, der als Inhaber der Anmeldung über alle sich aus ihr ergebenden Rechte verfügen kann, oder sein ordnungsgemäß bestellter Vertreter, der befugt ist, in sämtlichen durch das EPÜ vorgesehenen Verfahren für ihn zu handeln.19) Fehlt eine beim Amt eingetragene Übertragung der Anmeldung, bleibt für das Amt weiterhin der Anmelder oder sein Vertreter verantwortlich; eine behauptete Übertragung an einen Dritten ist insoweit res inter alios acta und für das Rechtsverhältnis zwischen Anmelder und Amt ohne Bedeutung, sodass eine Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ an den so bestellten Vertreter das Hindernis auch dann wegfallen lässt, wenn der Vertreter seine Zahlungsanweisungen und die entsprechenden Mittel inzwischen von dem nicht eingetragenen Erwerber erhält.20) Der ordnungsgemäß bestellte Vertreter bleibt zudem so lange zustellungsbevollmächtigt, bis die Beendigung seines Mandats dem Amt mitgeteilt wird; legt der Anmelder die Beschwerde dabei selbst ein, verpflichtet dies die Geschäftsstelle weder dazu, das Rechtsverhältnis zwischen Anmelder und Vertreter aufzuklären, noch dazu, Schriftstücke anschließend unmittelbar an den Anmelder zu senden.21) Haben mehrere Personen gemeinsam eine Anmeldung eingereicht, bestimmt sich die Unterrichtung über einen Rechtsverlust und damit der Wegfall des Hindernisses nach der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters [→ Gemeinsamer Vertreter bei mehreren Anmeldern].

Maßgeblich kann neben der Kenntnis des Vertreters auch die eigene Kenntnis des Anmelders sein. Beauftragt dieser einen zugelassenen Vertreter, darf er sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass dieser sorgfältig und seinem Willen entsprechend handelt; dies befreit ihn aber nicht davon, die Folgen eigener Versäumnisse zu tragen, denn sonst stünde einem vertretenen Anmelder mehr Recht zu als einem Anmelder, der selbst handelt.22) Kommen für die Fristberechnung sowohl der Vertreter als auch der Anmelder selbst als maßgebliche Person in Betracht, kann es für die Verspätung des Antrags bereits ausreichen, dass das Hindernis in der Person des Anmelders weggefallen ist, ohne dass abschließend geklärt werden muss, ob und wann es auch in der Person des Vertreters weggefallen ist.23)

Nach einer lange vorherrschenden, inzwischen überholten Formel sollte der Wegfall des Hindernisses schon zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die verantwortliche Person den Fehler bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte entdecken müssen, auch wenn sie ihn tatsächlich erst später entdeckte, weil die Sorgfaltspflicht als dauernde Pflicht angesehen wurde, die nicht nur im Zeitpunkt der Fristversäumung, sondern auch danach fortwirke.24) In Anwendung dieser Formel wurde der Wegfall auf den Zugang einer amtlichen Mitteilung über einen Rechtsverlust vorverlegt, wenn der Vertreter den zugrunde liegenden Tatsachenirrtum bei der gebotenen Sorgfalt schon zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen müssen, etwa weil eine Akte irrig mit einem Erledigungsvermerk versehen und archiviert worden war.25) Diese Sorgfaltsvermutung hat die Juristische Beschwerdekammer aufgegeben: Der Wegfall des Hindernisses sei eine reine Tatfrage, die allein danach zu beurteilen sei, wann die verantwortliche Person tatsächlich Kenntnis von dem Fehler erlangt habe, nicht danach, wann sie ihn bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken müssen; der Sorgfaltsmaßstab des Artikels 122 (1) EPÜ sei ausschließlich im Rahmen der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags zu prüfen, und dies gelte für Tatsachenirrtümer ebenso wie für Rechtsirrtümer.26) Wird eine Mitteilung über den Verlust eines Rechts ordnungsgemäß zugestellt, besteht die Vermutung, dass der Wegfall mit deren Zugang eintritt; diese Vermutung ist aber widerleglich, wenn besondere Umstände zeigen, dass die Ursache der Fristversäumnis trotz des Zugangs fortbestand.27) Solche besonderen Umstände hat die Rechtsprechung namentlich bejaht, wenn eine Verbindung von Umständen, die weder dem Anmelder noch seinen Vertretern zur Last fällt – hier der gleichzeitige Wohnsitzwechsel beider Seiten zusammen mit der Erkrankung eines Geschäftsführers der anmeldenden Gesellschaft –, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zwischen Vertreter und Anmelder unmöglich machte, und ebenso, wenn die der Mitteilung zugrunde liegende behördliche Entscheidung selbst auf einem die Kenntnisnahme vereitelnden Irrtum über den Verfahrensgegenstand beruhte, etwa weil dem zuständigen Gremium nicht der vollständige Anspruchssatz der Anmeldung vorgelegen hatte und es deshalb über eine unvollständige Fassung der Anmeldung entschieden hatte.28)

Für den Rechtsirrtum setzte sich diese auf die tatsächliche Kenntnis abstellende Betrachtung schon vor ihrer Verallgemeinerung durch: Beruht die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum, fällt das Hindernis an dem Tag weg, an dem der Anmelder den Irrtum tatsächlich erkennt, nicht an dem Tag, an dem er ihn bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen.29) Dem ist eine frühere Entscheidung ausdrücklich entgegengetreten und hat auch für den Rechtsirrtum auf den Tag abgestellt, an dem der Anmelder bei gebotener Sorgfalt hätte Nachforschungen anstellen müssen, selbst wenn er solche Nachforschungen tatsächlich nicht angestellt hatte.30)

Wird der Verfahrensbeteiligte über den Verfahrensstand ordnungsgemäß unterrichtet, so steht es ihm frei, von der Mitteilung Kenntnis zu nehmen oder nicht; entscheidet er sich aber bewusst dagegen, kann er sich später nicht auf Unkenntnis der für die Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Umstände berufen.31) Bestätigt der Vertreter dabei den Empfang eines Schreibens, muss er sich dessen Inhalt so zurechnen lassen, als hätte er es gelesen; dass er das Schreiben tatsächlich nicht gelesen hat, weil es bei Eingang ohne Vorlage unmittelbar in die Akte gelangte, ist unerheblich, denn sonst hätte der Vertreter es selbst in der Hand, den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu bestimmen, was dem Regelungszweck des Artikels 122 EPÜ widerspräche.32) Ebenso wenig steht es dem Vertreter frei, die Frist nach Regel 136 (1) EPÜ nach Belieben zu verlängern, indem er sich bewusst uninformiert hält.33) Der Wegfall des Hindernisses setzt umgekehrt keine amtliche Mitteilung voraus; er tritt ebenso ein, wenn der Vertreter bei einer eigenen Akteneinsicht bemerkt, dass mit dem Verfahrensstand etwas nicht in Ordnung ist, auch wenn ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Einzelheiten des eingetretenen Rechtsverlusts bekannt sind.34) Dasselbe gilt, wenn der Vertreter statt einer amtlichen Mitteilung von einer mit der Zahlungsüberwachung beauftragten Stelle ein Schreiben erhält, das ihm unzweideutig signalisiert, dass bei der Fristwahrung etwas fehlgeschlagen ist; von diesem Zeitpunkt an darf er nicht untätig bleiben und die amtliche Bestätigung des Rechtsverlusts abwarten, sondern muss der Sache selbst nachgehen.35) Ob der Sorgfaltsmaßstab darüber hinaus schon bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Verfahrensbeteiligte zur Fristeinhaltung objektiv unfähig war, hat die Rechtsprechung bislang offengelassen.36) Besteht das Hindernis ausnahmsweise darin, dass der bisherige Vertreter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, im Verfahren ordnungsgemäß zu handeln, kann der Wegfall erst an dem Tag eintreten, an dem der Anmelder bei einer eigenen Akteneinsicht erkennt, dass sein Vertreter die gebotenen Verfahrensschritte nicht unternommen hat.37) Der Wegfall des Hindernisses ist dabei als Tatfrage zweifelsfrei festzustellen; daran fehlt es, wenn die Zustellung nach der seinerzeitigen Zustellungsfiktion der Regel 78 (2) EPÜ 1973 (heute Regel 126 (2) EPÜ) schon mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, der tatsächliche Zugang des Schreibens aber nicht nachgewiesen werden kann.38) Fehlen umgekehrt Anhaltspunkte für einen noch früheren tatsächlichen Zugang, ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass das Hindernis nicht vor dem nach dieser Zustellungsfiktion berechneten Zeitpunkt weggefallen ist.39) Lässt sich der Tag des Zugangs einer Mitteilung über den Rechtsverlust nicht nachweisen, geht das zu Lasten des Amts und nicht des Antragstellers: Fehlt ein Nachweis dafür, dass die Mitteilung tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Absendung zugegangen ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht gestellt anzusehen.40)

siehe auch

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 18.01.2018 – J 11/17
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 01.12.1986 – J 16/86; m.V.a. P. Mathély, Le droit européen des brevets d'invention, 1. Aufl. 1978, S. 359 f.; vgl. auch EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 20.07.1987 – J 2/87, ABl. EPA 1988, 330; ebenso EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 23.08.1994 – J 34/92, Nr. 3.2 der Gründe
3)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 08.10.2002 – J 12/98
4)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 08.10.2002 – J 12/98, Nr. 3.2 der Gründe; bereits EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 17.08.1987 – J 902/87, ABl. 1988, 323
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme vom 05.03.1991 – G 1/90, ABl. 1991, 275
6)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 03.09.2004 – J 18/03
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 27.07.2009 – T 1465/08; m.V.a. J 19/90; T 778/00
8)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 22.10.1992 – J 6/90, ABl. EPA 1993, 714, Nr. 2.4 f. der Gründe
9)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 22.10.1992 – J 6/90, Nr. 2.5 der Gründe
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.1, Entscheidung vom 01.12.1992 – T 270/91; m.V.a. J 12/84, ABl. EPA 1985, 108
11)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 23.08.1994 – J 34/92, Nr. 3 der Gründe; ebenso EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 17.10.2000 – J 6/98, Nr. 3.1 der Gründe
12)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 17.10.2000 – J 6/98, Nr. 3.2 der Gründe; ebenso EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 13.10.1998 – J 26/95, ABl. EPA 1999, 668, Nr. 5.2 der Gründe
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.4, Entscheidung vom 22.10.1996 – T 493/95, Nr. 3.3 der Gründe; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 22.10.1992 – J 6/90, Nr. 2.3 f. der Gründe
14)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 12.06.1987 – J 29/86, ABl. 1988, 84
15)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 07.11.1991 – J 27/90, ABl. 1993, 422; m.V.a. J 27/88 vom 05.07.1989; T 191/82, ABl. 1985, 189; T 287/84, ABl. 1985, 333; ebenso EPA, Entscheidung vom 23.09.2024 – T 1882/23; m.V.a. J 1/20; T 231/23; zur Zustellungsfiktion EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.07.1982 – J 7/82, ABl. 1982, 391; vgl. auch EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.5, Entscheidung vom 23.02.2001 – T 428/98, ABl. 2001, 494
16)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.3, Entscheidung vom 18.05.1994 – T 900/90
17)
EPA, Entscheidung vom 23.09.2024 – T 1882/23; m.V.a. T 942/12; ebenso EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 08.12.2023 – T 0231/23; m.V.a. T 1570/20; J 1/20; T 1588/15
18)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 08.12.2023 – T 0231/23; m.V.a. J 1/20
19) , 20)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 27.10.2005 – T 32/04
21)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 18.11.2005 – T 812/04
22)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 27.11.2013 – J 1/13; m.V.a. J 27/88; J 27/90, ABl. 1993, 422; T 840/94, ABl. 1996, 680; T 32/04; zur Sorgfaltsbindung an einen eingesetzten Vertreter vgl. J 22/92; T 381/93; m.V.a. J 3/93
23)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 27.11.2013 – J 1/13
24)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.2, Entscheidung vom 18.03.1991 – T 315/90
25)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 22.12.2011 – J 21/10; vgl. T 832/99; T 387/11
26)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 15.04.2021 – J 1/20
27)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 15.04.2021 – J 1/20; m.V.a. T 1588/15
28)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 20.06.1995 – J 16/93; EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 10.11.1999 – J 22/97
29)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 29.09.2009 – T 493/08; vgl. J 1/20
30)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 26.09.2007 – T 1026/06
31)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 26.03.1996 – T 840/94; ebenso EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 11.03.2004 – J 27/01
32)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 06.11.2012 – T 1985/11
33)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 27.11.2013 – J 1/13; m.V.a. T 1985/11
34)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 09.01.1990 – J 17/89; vgl. J 9/86; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 27.09.2007 – T 261/07
35)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.3, Entscheidung vom 01.07.2005 – T 24/04; ebenso T 170/04
36)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.04, Entscheidung vom 20.03.2018 – T 198/16; ebenso EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 15.04.2021 – J 1/20
37)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 28.06.2017 – J 7/16
38)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 15.12.1994 – J 22/92; ebenso EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.4, Entscheidung vom 16.12.2004 – T 1063/03; m.V.a. T 428/98
39)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 14.04.2005 – J 11/03; ebenso EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.1, Entscheidung vom 20.12.1999 – J 10/99
40)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.07, Entscheidung vom 26.05.2021 – T 1547/20
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