Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen.
Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] und Artikel 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen.
Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Beseitigung der Ursache der Fristversäumnis ist auf einer rein tatsächlichen Grundlage festzustellen und tritt in der Regel an dem Tag ein, an dem die für die Anmeldung oder das Patent gegenüber dem Europäischen Patentamt verantwortliche Person Kenntnis davon erlangt, dass eine Frist nicht eingehalten wurde; diese Kenntnisnahme beruht typischerweise auf dem tatsächlichen Zugang einer Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ über einen Rechtsverlust.1)
Die Frage, wer innerhalb der Sphäre des Anmelders oder Patentinhabers für welche Aufgabe zuständig ist, ist für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Ursache der Fristversäumnis beseitigt wurde, nicht maßgeblich; der Wegfall des Hindernisses bildet den Ausgangspunkt der Zweimonatsfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Regel 136 (1) EPÜ, und das Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass dieser Ausgangspunkt klar und objektiv bestimmbar ist und nicht von der internen Organisation der Aufgaben und der Vertretung, sei es intern oder durch externe Dienstleister, abhängt.2)
Die Bestimmung, wessen Kenntnis für den Wegfall des Hindernisses im Sinne von Regel 136 (1) EPÜ maßgeblich ist, betrifft die Einhaltung der Antragsfrist und ist von der gesondert zu prüfenden Frage zu unterscheiden, ob der Anmelder oder Patentinhaber und seine Vertreter alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Artikel 122 (1) EPÜ beachtet haben; beide Voraussetzungen sind unabhängig voneinander zu erfüllen.3)
Für den Beginn der Zweimonatsfrist nach Regel 136 (1) EPÜ genügt es, dass die maßgebliche verantwortliche Person von der Nichteinhaltung der Frist Kenntnis erlangt; es ist nicht erforderlich, dass ihr darüber hinaus die konkreten Gründe der Fristversäumnis bekannt sind, etwa ob die Nichtzahlung einer Jahresgebühr beabsichtigt oder unbeabsichtigt erfolgt ist.4)
Es stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, dass für die Zahlung von Gebühren eine andere Person als der bestellte zugelassene Vertreter verantwortlich ist oder dass der Vertreter nach Zugang einer Rechtsverlustmitteilung zunächst Rücksprache mit dem Anmelder oder einem nicht-europäischen Vertreter hält; auch in solchen Konstellationen beginnt die Frist nach Regel 136 (1) EPÜ mit der tatsächlichen Kenntnis des zugelassenen Vertreters von der versäumten Frist, der sodann unverzüglich zu prüfen hat, ob insbesondere ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht kommt.5)
Ein gewisser Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der zugelassene Vertreter vom Eintritt eines Rechtsverlusts erfährt, und der Weitergabe dieser Information an den Anmelder, gegebenenfalls über einen nicht-europäischen Vertreter, ist verfahrensüblich und ändert nichts daran, dass die Zweimonatsfrist nach Regel 136 (1) EPÜ mit der Kenntnis des Vertreters beginnt; die Vorschrift stellt für alle insoweit erforderlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse eine einheitliche Frist von zwei Monaten zur Verfügung.6)
Der in Teilen der Rechtsprechung verwendete Begriff eines Fehlers ist bei der Bestimmung des Wegfalls des Hindernisses im Sinne von Regel 136 (1) EPÜ nicht mit einer Berichtigung eines inneren Willens oder einer falschen rechtlichen Einschätzung gleichzusetzen; maßgeblich ist vielmehr allein, wann die verantwortliche Person tatsächlich von der nicht beachteten Frist Kenntnis erlangt und damit die Ursache der Nichteinhaltung wegfällt, etwa durch den Zugang einer Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ über den Eintritt eines Rechtsverlusts.7)
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