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Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 [→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] und die weiteren, in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück.
Artikel 122 (1) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (3) EPÜ → Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (5) EPÜ → Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Vertragsstaaten
Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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