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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:entscheidung_ueber_den_antrag_auf_wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

finanzcheck24.de

Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 (2) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 [→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] und die weiteren, in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück.

Artikel 122 (1) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (3) EPÜ → Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (5) EPÜ → Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Vertragsstaaten

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

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