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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 (1) EPÜ 2000

Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Versäumung dieser Frist zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

Artikel 122 (2) EPÜ → Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (3) EPÜ → Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (5) EPÜ → Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Vertragsstaaten

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (1) S. 1 und 2 EPÜ → Wiedereinsetzungsfrist
Regel 136 (1) S. 3 und EPÜ → Wiedereinsetzungsgebühr
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten.1)

Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem

Zu den Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem gehört im allgemeinen, daß die Fristüberwachung nicht einer einzelnen Person überlassen wird, sondern zumindest ein wirksamer Kontrollmechanismus im gewählten System der Fristüberwachung eingebaut ist.2)

Fehler des Vertreters

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann im Falle der Vertretung des Anmelders durch einen zugelassenen Vertreter nur dann gewährt werden, wenn auch der Vertreter die in Artikel 122(1) EPÜ vom Anmelder oder Patentinhaber verlangte Sorgfalt beachtet hat.3)

Fehler des Hilfspersonals

Hat der Vertreter Routinearbeiten, wie z. B. das Schreiben von Briefen nach Diktat, die Absendung von Schreiben und das Notieren von Fristen, einer Hilfsperson übertragen, so werden an die Sorgfalt der Hilfsperson nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die des Anmelders oder seines Vertreters gestellt.4)

Dem Vertreter wird jedoch ein Fehlverhalten einer Hilfsperson nur dann nicht angelastet, wenn er in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene Sorgfalt beachtet hat. Hierzu gehört, daß er eine für diese Tätigkeit entsprechenc qualifizierte Person auswählt, daß er sie mit ihren Aufgaben vertraut macht unc daß er die Ausführung ihrer Arbeiten in vernünftigem Umfang überwacht.5)

Überträgt der Vertreter einer Hilfskraft eine Tätigkeit, deren Erledigung ihm aufgrund seiner Qualifikation persönlich obliegt, wie z. B. die Auslegung von Gesetzen und Übereinkommen, so kann er nicht geltend machen, er habe alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet.6)

Rechtspechung

Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 3/91, G 5/92, G 6/92, G 5/93, G 1/97

keine Wiedereinsetzung bei versäumter Teilanmeldung7)

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

1) , 3)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 7 Juli 1981 J 05/80
2)
T 0428/98 vom 23.2.2001 - Wiedereinsetzung; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, 3.5
4) , 5) , 6)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 7 Juli 1981 J 05/80
7)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01
ep/wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1