Artikel 123 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 123 (1) EPÜ → Änderung der Anmeldungen
Beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern.
Artikel 123 (2) EPÜ → Verbot der unzulässigen Erweiterung
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Artikel 123 (3) EPÜ → Erweiterung des Schutzbereichs
Regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird.
Die Patenterteilung markiert einen rechtlichen Einschnitt, ab dem Gegenstand, der nicht von den erteilten Ansprüchen umfasst ist, als aufgegeben gilt und – vorbehaltlich des Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs nach Artikel 123 (3) EPÜ – weder im Einspruchsverfahren wieder in den Schutzbereich einbezogen noch in einer Teilanmeldung oder durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgt werden kann; die Entfernung solchen Gegenstands aus der Beschreibung führt daher zu keinem Verlust materieller Rechte für den Anmelder.1)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de