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Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden.
In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.
Artikel 123 (2) EPÜ → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents
Regel 3 (2) EPÜ → Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Regel 161 EPÜ → Änderungen der internationalen Anmeldung
Regel 139 EPÜ → Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 123 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 123 (1) EPÜ → Änderung der Anmeldung
Beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern.
Artikel 123 (2) EPÜ → Beschränkung der Änderungen
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Artikel 123 (3) EPÜ → Erweiterung des Schutzbereichs
Regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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