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Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden.
In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.
Artikel 123 (2) EPÜ → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents
Regel 3 (2) EPÜ → Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Regel 161 EPÜ → Änderungen der internationalen Anmeldung
Regel 139 EPÜ → Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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