Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents
Enthält ein europäisches Patent in der erteilten Fassung Gegenstände, die im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und auch seinen Schutzbereich einschränken, so kann es im Einspruchsverfahren nicht unverändert aufrechterhalten werden, weil der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ seiner Aufrechterhaltung entgegensteht. Das Patent kann auch nicht durch Streichung dieser beschränkenden Gegenstände aus den Ansprüchen geändert werden, weil eine solche Änderung den Schutzbereich erweitern würde, was nach Artikel 123 (3) EPÜ unzulässig ist. Es kann deshalb nur aufrechterhalten werden, wenn die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Grundlage dafür bietet, daß diese Gegenstände ohne Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ durch andere ersetzt werden können.1)
Ein Merkmal, das in der Anmeldung ursprünglich nicht offenbart war, ihr aber während der Prüfung hinzugefügt wurde und - ohne einen technischen Beitrag zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung zu leisten - lediglich den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung einschränkt, indem es den Schutz für einen Teil des Gegenstands der in der ursprünglichen Anmeldung beanspruchten Erfindung ausschließt, ist nicht als Gegenstand zu betrachten, der im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht deshalb der Aufrechterhaltung eines europäischen Patents, das ein solches Merkmal enthält, nicht entgegen.2)
Eine ausweglose Falle (Artikel 123 (2) und (3) EPÜ) steht der Zulassung neuer Anträge nach den Artikeln 13 (1) und (2) VOBK 2020 ihrem Wesen nach entgegen, da die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und (3) EPÜ nicht gleichzeitig erfüllt werden können.3)
Lässt ein erteilter Patentanspruch mehrere technisch sinnvolle Auslegungen zu, ist sicherzustellen, dass nach keiner dieser Auslegungen der durch den Anspruch verliehene Schutz im Sinne von Artikel 123 Absatz 3 EPÜ erweitert wird; es ist insoweit unerheblich, welche dieser technisch sinnvollen Auslegungen vorzugswürdig oder wahrscheinlicher ist.4)
Artikel 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents
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