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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:aenderung_der_europaeischen_patentanmeldung

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Änderung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 123 (1) EPÜ 2000

Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.

Artikel 123 (2) → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung

Regel 137 (1) EPÜ → Verbot der Änderung während des Rechercheverfahrens
Regel 137 (2) EPÜ → Änderungen nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts
Regel 137 (3) EPÜ → Änderungen mit Zustimmungserfordernis
Regel 137 (4) EPÜ → Formale Erfordernisse an Änderungen
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände

siehe auch

Änderung der europäischen Patentanmeldung

Regel 137 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.

Regel 137 (1) EPÜ → Änderung vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts
Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern.

Regel 137 (2) EPÜ → Änderung in Erwiderung auf Mitteilungen
Der Anmelder kann die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts ändern.

Regel 137 (3) EPÜ → Weitere Änderungen
Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.

Regel 137 (4) EPÜ → Kennzeichnung und Grundlage der Änderungen
Der Anmelder muss die Änderungen kennzeichnen und ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung angeben.

Regel 137 (5) EPÜ → Nicht recherchierte Gegenstände
Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/aenderung_der_europaeischen_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1