Artikel 117 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 117 (1) EPÜ → Zulässige Beweismittel
Beschreibt die zulässigen Beweismittel im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 117 (2) EPÜ → Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme
Regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme.
Was die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen und die an sie zu stellenden Anforderungen angeht, lässt sich schon Art. 19 Abs. 4 GG kein Mindeststandard entnehmen. § 25a Satz 1 BVerfGG sieht etwa für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Führung eines Protokolls vor, ohne dessen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auch Art. 33 EuGH-Satzung trifft keine näheren Regelungen zum Inhalt des zu führenden Protokolls. Art. 70 VerfO-EGMR enthält zwar detailliertere Regelungen und legt insoweit auch einzelne Anforderungen fest; er stellt deren Anwendung jedoch in das Ermessen des jeweiligen Kammerpräsidenten. Dahinter bleiben Art. 117 EPÜ und die auf ihm basierende Regel 124 AusfO nicht zurück. Danach wird über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.1)
Das Protokoll über die mündliche Verhandlung stellt weder eine Entscheidung noch einen Teil der bei der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung dar, und ebenso wenig ist die Berichtigung des Protokolls eine Entscheidung im Sinne der Artikel 106 und 107 EPÜ beziehungsweise des Artikels 112a EPÜ; folglich ist Regel 140 EPÜ auf das Protokoll und dessen Berichtigung nicht anwendbar.2)
Obwohl das EPÜ kein ausdrückliches Verfahren für die Berichtigung des Protokolls vorsieht, müssen die Parteien die Möglichkeit haben, den Protokollführer auf Mängel im Protokoll hinzuweisen und eine Berichtigung zu beantragen, da die Beschwerdekammern auf den Inhalt des Protokolls angewiesen sind, insbesondere bei der Überprüfung des Verfahrens vor der ersten Instanz, und da das Protokoll nach Artikel 12 (1) a) VOBK 2020 Teil der Grundlage des Beschwerdeverfahrens ist.3)
Nach ständiger Rechtsprechung wird von den Parteien und ihren Vertretern erwartet, dass sie das Protokoll unverzüglich nach Erhalt sorgfältig prüfen, insbesondere um sicherzustellen, dass nichts fehlt und dass es zutreffend ist, und etwaige Mängel umgehend rügen, da das Protokoll das einzige Mittel ist, um festzustellen, was in der mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz tatsächlich geschehen ist; so wird etwa, wenn das Protokoll den Rückzug von Einwänden eines Einsprechenden vermerkt und dieser keine Berichtigung des Protokolls beantragt, die Beschwerdekammer im Regelfall davon ausgehen, dass das Protokoll korrekt ist und die Einwände tatsächlich zurückgenommen wurden, während die Kammer, wenn ein Berichtigungsantrag gestellt, aber zurückgewiesen wurde, das Protokoll nicht ohne weiteres als zutreffend ansehen kann.4)
Die Beschwerdekammern sind nicht zuständig, den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor einer ersten Instanz zu berichtigen oder zu ändern oder eine solche Berichtigung oder Änderung anzuordnen.5)
Für die Erstellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist nach Regel 124 (3) EPÜ der bestimmte Bedienstete als Protokollführer zuständig, der zusammen mit dem die mündliche Verhandlung leitenden Bediensteten das Protokoll unterzeichnet; ob und inwieweit der Inhalt des Protokolls von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei geändert wird, liegt in der Verantwortung dieser beiden Personen.6)
Das Protokoll gibt wieder, was die unterzeichnenden Bediensteten als zutreffende Darstellung der wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung im Sinne von Regel 124 (1) EPÜ ansehen, was in gewissem Umfang eine subjektive Bewertung darstellt; es liegt nicht in der Befugnis einer Beschwerdekammer, deren Mitglieder an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, diese Personen zu zwingen, von dem abzuweichen, was sie für eine korrekte Darstellung des Verhandlungsablaufs halten, und abweichende Erinnerungen anderer Verfahrensbeteiligter sind im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich und entscheidungserheblich ist.7)
Das Protokoll sollte nur solche Erklärungen enthalten, die tatsächlich in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurden; die einzige Möglichkeit für eine Partei, die geltend macht, dass im Protokoll unzutreffende Erklärungen wiedergegeben sind, besteht darin, vor der erstinstanzlichen Abteilung einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls zu stellen, womit sie zumindest dokumentiert, dass sie dem Protokoll widerspricht und ihre eigene Erinnerung an den Verlauf der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gibt, was auch für nationale Verfahren von Bedeutung sein kann.8)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
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