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Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen

Artikel 113 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Artikel 113 (1) EPÜ → Rechtliches Gehör
Beschreibt, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Artikel 113 (2) EPÜ → Grundlage der Entscheidungen
Erklärt, dass das Europäische Patentamt bei der Prüfung und Entscheidung an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung gebunden ist.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ erfordert, dass eine Entscheidung zumindest zu den wesentlichen Streitpunkten eine Begründung enthält, aus der die betroffene Partei erkennen kann, warum ihre Ausführungen nicht für überzeugend erachtet wurden und auf deren Grundlage sie ihre Beschwerdebegründung ausrichten kann; die entscheidende Instanz ist jedoch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen der Partei gesondert zu erörtern, sofern die gegebenen Gründe erkennen lassen, dass alle wesentlichen Argumente zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen wurden.1)

Die Begründungspflicht von Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Regel 102 g) EPÜ ist kein eigenständiger Überprüfungsgrund nach Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ; Begründungsmängel sind im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur unter den engen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Artikel 113 (1) EPÜ nach Artikel 112a (2) Buchstabe c) EPÜ relevant.2)

Artikel 113 (1) EPÜ verlangt, dass die Kammer das Vorbringen eines Beteiligten in der Sache berücksichtigt, das heißt zur Kenntnis nimmt und daraufhin prüft, ob es relevant und gegebenenfalls zutreffend ist; es wird vermutet, dass auch nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandelte Tatsachen, Argumente oder Beweismittel berücksichtigt wurden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass ein objektiv für den Ausgang des Verfahrens entscheidender Punkt unberücksichtigt geblieben ist oder ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen wurde.3)

Die in den früheren Entscheidungen entwickelten Maßstäbe für die Berücksichtigung des Vorbringens werden bestätigt und fortgeführt; das Erfordernis, dass die Kammer das Vorbringen in der Sache berücksichtigt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Inhalt der Vorbringen prüft, wobei diese Prüfung sowohl Fragen der Zulassung von Tatsachen, Beweismitteln und Anträgen als auch die materiellrechtliche Beurteilung der Begründetheit der Sache umfassen kann.4)

Ein bloßer Begründungsmangel nach Regel 102 EPÜ begründet für sich genommen keinen Überprüfungsgrund; im Rahmen des Artikels 112a EPÜ ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nur insoweit beachtlich, als er zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Artikel 113 (1) EPÜ darstellt, insbesondere wenn die Entscheidung auf Gründe gestützt ist, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, oder wenn objektiv entscheidungserheblicher Vortrag ersichtlich unberücksichtigt geblieben ist.5)

Überraschungsentscheidungen, in denen ein tragender rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt erstmals in der schriftlichen Begründung erscheint, ohne dass die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, verstoßen gegen Artikel 113 (1) EPÜ.6)

Es besteht keine Rechtsgrundlage im Europäischen Patentübereinkommen dafür, dass Verfahrenshandlungen einer Partei, einschließlich der Einreichung neuer Anträge, einer vorherigen Genehmigung durch das entscheidende Organ unterworfen werden.7)

Eine im Voraus und ohne Berücksichtigung des Inhalts festgelegte Beschränkung auf nur einen weiteren Antrag einer Partei ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ unvereinbar und stellt eine willkürliche Begrenzung der Verfahrensrechte dar.8)

Die Befugnis einer Kammer, in Anwendung von Artikel 114 (2) EPÜ und der entsprechenden Bestimmungen der Verfahrensordnung im Rahmen ihres Ermessens Anträge von Parteien nicht in das Verfahren zuzulassen, begründet für sich genommen grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; eine Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer kommt nur in Betracht, wenn die Kammer ihr Ermessen willkürlich oder in offensichtlich rechtswidriger Weise ausgeübt hat.9)

Dass infolge der negativen Entscheidung einer Kammer über die Zulassung von Anträgen diese Anträge nicht inhaltlich diskutiert werden, liegt in der Natur der Sache und stellt für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.10)

Ein abweichendes materielles Ergebnis der entscheidenden Instanz gegenüber der Auffassung einer Partei oder einer Vorinstanz begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, solange sich die Entscheidung erkennbar mit den wesentlichen Argumenten der betroffenen Partei auseinandersetzt.11)

Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch darauf, dass die entscheidende Stelle aus Gründen der allgemeinen Verfahrensökonomie oder zur Orientierung für andere Verfahren ein obiter dictum erlässt; das Unterlassen eines obiter dictum stellt weder einen Verfahrensmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.12)

Erörterungen in der mündlichen Verhandlung begründen für sich genommen keine berechtigte Erwartung, dass sämtliche dort angesprochenen Fragen in den schriftlichen Entscheidungsgründen erneut behandelt werden; eine eigenständige Verpflichtung der Kammer, alle in der Verhandlung diskutierten Punkte in der Entscheidung anzusprechen, besteht nicht.13)

Dass eine Kammer einem Vorbringen in der Sache Rechnung trägt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich wahrt, schließt eine Verletzung dieses Anspruchs nicht aus, die sich aus der Art und Weise ergeben kann, in der diese Berücksichtigung im betreffenden Teil der Entscheidung erfolgt.14)

Werden in der mündlichen Verhandlung neue Einwände oder Argumentationslinien zu bereits im Verfahren befindlichen Merkmalen erhoben, so muss der betroffenen Partei Gelegenheit gegeben werden, hierauf mit neuen Anträgen zu reagieren; eine Ablehnung solcher Anträge allein mit dem Hinweis auf die Verfahrensökonomie ist mit Artikel 113 (1) EPÜ und Regel 116 (1) EPÜ nicht vereinbar.15)

Bei der Entscheidung über die Zulassung neuer Anträge ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel gewahrt, wenn der betroffene Beteiligte Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten Ausübung des Ermessens und den für die Zulassung maßgeblichen Kriterien zu äußern.16)

Entscheidet eine Beschwerdekammer, eine Sache nicht an die erste Instanz zurückzuverweisen, so berührt dies für sich genommen das rechtliche Gehör der Beteiligten nach Artikel 113 (1) EPÜ nicht; ein Anspruch auf Anhörung besteht nur hinsichtlich solcher sachlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen, die zu Entscheidungen führen können, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Partei nachteilig berühren.17)

Beabsichtigt eine Beschwerdekammer demgegenüber, eine Sache zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, kann insbesondere im Hinblick auf das Interesse eines Einsprechenden an einer zeitnahen Klärung des Bestands und des Umfangs des Patents Anlass bestehen, die Beteiligten zur Frage der Zurückverweisung zu hören; Verzögerungen infolge einer Zurückverweisung können die berechtigten Interessen der Beteiligten berühren und sind deshalb bei der Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.18)

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 3. Juni 2025 – T 0136/24 – Cabazitaxel / SANOFI
2)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. September 2023 – R 0010/20
3)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen vom 3. Juni 2019 – R 0010/18; vom 20. April 2016 – R 0008/15; Beschluss vom 25. September 2023 – R 0010/20
4)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Juli 2023 – R 0006/20; m.V.a. Entscheidungen vom 20. April 2016 – R 0008/15 und vom 3. Juni 2019 – R 0010/18
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen vom 3. Juni 2019 – R 0010/18; vom 20. April 2016 – R 0008/15; vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22
6)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 8. Juni 2016 – R 0003/15
7) , 8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 21. Oktober 2025 – T 0691/24 – CENTRIPETAL
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 20. März 2025 – T 0298/22, Gründe 5.3
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 20. März 2025 – T 0298/22, Gründe 5.4
11) , 12) , 15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 10. Dezember 2025 – T 1876/23
13) , 14)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Juli 2023 – R 0006/20
16)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16. September 2024 – R 0004/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen R 0010/09; R 0009/11; R 0010/11; R 0011/11; R 0013/11; R 0017/11; R 0004/13; R 0006/17; R 0006/20
17)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 – T 0737/20, Gründe 15–17
18)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 – T 0737/20, Gründe 16
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