Artikel 113 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Artikel 113 (1) EPÜ → Rechtliches Gehör
Beschreibt, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Artikel 113 (2) EPÜ → Grundlage der Entscheidungen
Erklärt, dass das Europäische Patentamt bei der Prüfung und Entscheidung an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung gebunden ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ erfordert, dass eine Entscheidung zumindest zu den wesentlichen Streitpunkten eine Begründung enthält, aus der die betroffene Partei erkennen kann, warum ihre Ausführungen nicht für überzeugend erachtet wurden und auf deren Grundlage sie ihre Beschwerdebegründung ausrichten kann; die entscheidende Instanz ist jedoch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen der Partei gesondert zu erörtern, sofern die gegebenen Gründe erkennen lassen, dass alle wesentlichen Argumente zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen wurden.1)
Der in Artikel 113 (1) EPÜ verwendete Begriff Gründe und Beweismittel ist dahin zu verstehen, dass er die tragenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen umfasst, auf die die Entscheidung gestützt wird und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen können müssen.2)
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn eine Partei keine Gelegenheit hatte, sich zu den tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung gestützt wird, und wenn dieser Mangel sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken konnte; ein bloßer, für den Ausgang des Verfahrens unerheblicher Fehler in der Behandlung des Vorbringens führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß im Sinne von Artikel 112a (2) Buchstabe c EPÜ.3)
Das in Artikel 113 (1) EPÜ verankerte Recht der Beteiligten, sich zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu äußern, kann sowohl durch schriftliche Stellungnahmen als auch dadurch gewahrt werden, dass ihnen in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben wird, ihre Argumente vorzutragen; es ist jedoch nicht Aufgabe der Beschwerdekammern, von Amts wegen sicherzustellen, dass sämtliche zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens erhobenen Punkte in der mündlichen Verhandlung erneut diskutiert werden. Vielmehr obliegt es den Parteien, diejenigen Punkte anzusprechen, die sie für wesentlich halten und deren Erörterung sie wünschen, und gegebenenfalls ausdrücklich zu beanstanden, wenn ein bestimmter Aspekt übergangen zu werden droht oder seine Behandlung in der Verhandlung gewünscht wird; dies gilt gleichermaßen für mündliche Verhandlungen vor der Einspruchsabteilung. Verweigert eine Kammer einer Partei gleichwohl die Möglichkeit, zu einem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ begründen.4)
Die Begründungspflicht von Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Regel 102 g) EPÜ ist kein eigenständiger Überprüfungsgrund nach Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ; Begründungsmängel sind im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur unter den engen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Artikel 113 (1) EPÜ nach Artikel 112a (2) Buchstabe c) EPÜ relevant.5)
Artikel 113 (1) EPÜ verlangt, dass die Kammer das Vorbringen eines Beteiligten in der Sache berücksichtigt, das heißt zur Kenntnis nimmt und daraufhin prüft, ob es relevant und gegebenenfalls zutreffend ist; es wird vermutet, dass auch nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandelte Tatsachen, Argumente oder Beweismittel berücksichtigt wurden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass ein objektiv für den Ausgang des Verfahrens entscheidender Punkt unberücksichtigt geblieben ist oder ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen wurde.6)
Für die Beurteilung, ob sich der entscheidungserhebliche Charakter eines Vorbringens objektiv aufdrängt, ist auf den Durchschnittsleser und nicht auf den Fachmann abzustellen.7)
Die in den früheren Entscheidungen entwickelten Maßstäbe für die Berücksichtigung des Vorbringens werden bestätigt und fortgeführt; das Erfordernis, dass die Kammer das Vorbringen in der Sache berücksichtigt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Inhalt der Vorbringen prüft, wobei diese Prüfung sowohl Fragen der Zulassung von Tatsachen, Beweismitteln und Anträgen als auch die materiellrechtliche Beurteilung der Begründetheit der Sache umfassen kann.8)
Ein bloßer Begründungsmangel nach Regel 102 EPÜ begründet für sich genommen keinen Überprüfungsgrund; im Rahmen des Artikels 112a EPÜ ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nur insoweit beachtlich, als er zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Artikel 113 (1) EPÜ darstellt, insbesondere wenn die Entscheidung auf Gründe gestützt ist, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, oder wenn objektiv entscheidungserheblicher Vortrag ersichtlich unberücksichtigt geblieben ist.9)
Überraschungsentscheidungen, in denen ein tragender rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt erstmals in der schriftlichen Begründung erscheint, ohne dass die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, verstoßen gegen Artikel 113 (1) EPÜ.10)
Es besteht keine Rechtsgrundlage im Europäischen Patentübereinkommen dafür, dass Verfahrenshandlungen einer Partei, einschließlich der Einreichung neuer Anträge, einer vorherigen Genehmigung durch das entscheidende Organ unterworfen werden.11)
Eine im Voraus und ohne Berücksichtigung des Inhalts festgelegte Beschränkung auf nur einen weiteren Antrag einer Partei ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ unvereinbar und stellt eine willkürliche Begrenzung der Verfahrensrechte dar.12)
Die Befugnis einer Kammer, in Anwendung von Artikel 114 (2) EPÜ und der entsprechenden Bestimmungen der Verfahrensordnung im Rahmen ihres Ermessens Anträge von Parteien nicht in das Verfahren zuzulassen, begründet für sich genommen grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; eine Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer kommt nur in Betracht, wenn die Kammer ihr Ermessen willkürlich oder in offensichtlich rechtswidriger Weise ausgeübt hat.13)
Dass infolge der negativen Entscheidung einer Kammer über die Zulassung von Anträgen diese Anträge nicht inhaltlich diskutiert werden, liegt in der Natur der Sache und stellt für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.14)
Ein abweichendes materielles Ergebnis der entscheidenden Instanz gegenüber der Auffassung einer Partei oder einer Vorinstanz begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, solange sich die Entscheidung erkennbar mit den wesentlichen Argumenten der betroffenen Partei auseinandersetzt.15)
Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch darauf, dass die entscheidende Stelle aus Gründen der allgemeinen Verfahrensökonomie oder zur Orientierung für andere Verfahren ein obiter dictum erlässt; das Unterlassen eines obiter dictum stellt weder einen Verfahrensmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.16)
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung begründen für sich genommen keine berechtigte Erwartung, dass sämtliche dort angesprochenen Fragen in den schriftlichen Entscheidungsgründen erneut behandelt werden; eine eigenständige Verpflichtung der Kammer, alle in der Verhandlung diskutierten Punkte in der Entscheidung anzusprechen, besteht nicht.17)
Dass eine Kammer einem Vorbringen in der Sache Rechnung trägt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich wahrt, schließt eine Verletzung dieses Anspruchs nicht aus, die sich aus der Art und Weise ergeben kann, in der diese Berücksichtigung im betreffenden Teil der Entscheidung erfolgt.18)
Werden in der mündlichen Verhandlung neue Einwände oder Argumentationslinien zu bereits im Verfahren befindlichen Merkmalen erhoben, so muss der betroffenen Partei Gelegenheit gegeben werden, hierauf mit neuen Anträgen zu reagieren; eine Ablehnung solcher Anträge allein mit dem Hinweis auf die Verfahrensökonomie ist mit Artikel 113 (1) EPÜ und Regel 116 (1) EPÜ nicht vereinbar.19)
Bei der Entscheidung über die Zulassung neuer Anträge ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel gewahrt, wenn der betroffene Beteiligte Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten Ausübung des Ermessens und den für die Zulassung maßgeblichen Kriterien zu äußern.20)
Entscheidet eine Beschwerdekammer, eine Sache nicht an die erste Instanz zurückzuverweisen, so berührt dies für sich genommen das rechtliche Gehör der Beteiligten nach Artikel 113 (1) EPÜ nicht; ein Anspruch auf Anhörung besteht nur hinsichtlich solcher sachlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen, die zu Entscheidungen führen können, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Partei nachteilig berühren.21)
Beabsichtigt eine Beschwerdekammer demgegenüber, eine Sache zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, kann insbesondere im Hinblick auf das Interesse eines Einsprechenden an einer zeitnahen Klärung des Bestands und des Umfangs des Patents Anlass bestehen, die Beteiligten zur Frage der Zurückverweisung zu hören; Verzögerungen infolge einer Zurückverweisung können die berechtigten Interessen der Beteiligten berühren und sind deshalb bei der Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.22)
Ein (unterstellter) Verstoß gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Beratungen nach Artikel 19 (1) RPBA 2020 führt nicht automatisch zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ; entscheidend ist, ob der betroffenen Partei Gelegenheit gegeben war, sich zu den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung gestützt wird.23)
Sind die Mitglieder einer Beschwerdekammer sich der Anwesenheit einer dritten Person während ihrer Beratung nicht bewusst, kann diese Anwesenheit ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht beeinträchtigen; auch der äußere Eindruck einer unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidungsfindung bleibt in einem solchen Fall gewahrt.24)
Lehnt eine Instanz des Europäischen Patentamts einen Antrag ab, muss sie die Ablehnung nicht auf sämtliche im Verfahren erörterten rechtlichen Zurückweisungsgründe stützen, solange die beschwerte Partei zu allen diesen Gründen gehört worden ist.25)
Wird ein Antrag zurückgewiesen und stützt sich der Antragsteller zur Begründung des begehrten rechtlichen Ergebnisses auf mehrere alternative tatsächliche Ansätze oder Sachverhaltsvarianten, muss die entscheidende Instanz alle diese Ansätze prüfen und darf den Antrag erst ablehnen, wenn keiner dieser Ansätze das geltend gemachte Ergebnis trägt; dies bestätigt die Rechtsprechung zur Berücksichtigung alternativer tatsächlicher Ansätze in R 2/14.26)
Hat eine Beschwerdekammer nach Anhörung der Beteiligten einen bestimmten rechtlichen Prüfungsansatz gewählt und damit ihre maßgebliche Rechtsauffassung festgelegt, ist sie nicht verpflichtet, in der schriftlichen Entscheidung zusätzlich alternative rechtliche Ansätze zu erörtern oder den Sachverhalt unter mehreren rechtlichen Tests zu subsumieren; die Wahl des anwendbaren Rechts obliegt der Kammer, während Artikel 113 (1) EPÜ nur verlangt, dass die Beteiligten zu den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten.27)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
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