Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung

finanzcheck24.de

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 133 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

Die Artikel 133 und 134 EPÜ bilden zusammen mit Regel 152 EPÜ und der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten ein vollständiges und in sich geschlossenes Regelwerk über die Vertretung in Verfahren nach dem EPÜ.1)

Das EPÜ folgt dem gegenteiligen Grundsatz: Sowohl natürliche als auch juristische Personen können sich selbst vertreten (siehe Artikel 133(1) EPÜ). Die einzige Ausnahme betrifft Parteien mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EPÜ-Vertragsstaaten (siehe Artikel 133(2) EPÜ). Die Begründung für diese Ausnahme besteht nicht darin, Unabhängigkeit und Distanz zu den Parteien zu gewährleisten. Vielmehr besteht ihr Zweck darin, sicherzustellen, dass Parteien aus Rechtsordnungen und Rechtstraditionen, die sich von denen der EPÜ-Vertragsstaaten unterscheiden, sachgerecht vertreten werden. In solchen Fällen kann ein zugelassener Vertreter in der Tat zu einer erheblichen Vereinfachung der zugrunde liegenden Verfahren beitragen. Darüber hinaus stellt diese Regel sicher, dass das Europäische Patentamt nicht mit Zustellungen außerhalb des EPÜ-Gebiets belastet wird.2)

Artikel 133 (1) EPÜ → Keine Verpflichtung zur Vertretung durch zugelassene Vertreter
Beschreibt, dass niemand verpflichtet ist, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.

Artikel 133 (2) EPÜ → Vertretungspflicht für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat
Erklärt, dass Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein müssen.

Artikel 133 (3) EPÜ → Vertretung durch Angestellte
Regelt die Vertretung durch Angestellte natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat.

Artikel 133 (4) EPÜ → Gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter
Erklärt, dass die Ausführungsordnung Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter vorsehen kann.

Ist ein Beschwerdeführer nach Artikel 133 (2) EPÜ verpflichtet, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen, so steht die Anzeige, dass der Vertreter an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird, der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung gleich.3)

Begleitpersonen

In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten rechtlichen oder technischen Fragen zu machen.4)

Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach seinem Ermessen gemacht werden.5)

Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:6)

i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen Ausführungen zu nennen.

ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können.

iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.

iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson die mündlichen Ausführungen unter der ständigen Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht.

Für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, gelten keine besonderen Kriterien.7)

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 3 → Vertretung
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.

1) , 2)
T 0412/24, Entscheidung vom 25.07.2025
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 11. Dezember 2023 – T 0263/22
4) , 5) , 6) , 7)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19 Februar 1996, G 0004/95
ep/allgemeine_grundsaetze_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund