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Das Europäische Patentamt prüft nach Maßgabe der Ausführungsordnung auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen.
Artikel 94 (1) S. 2 EPÜ → Prüfungsgebühr
Artikel 94 (2) EPÜ → Versäumnis der Zahlung der Prüfungsgebühr
Regel 70 EPÜ → Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren
Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] früher abläuft;
→ Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase (Regel 159 EPÜ)
Regel 67-70b → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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