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ep:pruefungsantrag

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Prüfungsantrag

Artikel 94 (1) S. 1 EPÜ

Das Europäische Patentamt prüft nach Maßgabe der Ausführungsordnung auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen.

Artikel 94 (1) S. 2 EPÜ → Prüfungsgebühr
Artikel 94 (2) EPÜ → Versäumnis der Zahlung der Prüfungsgebühr

Regel 70 EPÜ → Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren

Prüfungsantragsfrist bei einer internationalen Anmeldung

Regel 159 (1) f) EPÜ 2000

Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] früher abläuft;

Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase (Regel 159 EPÜ)

siehe auch

ep/pruefungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1