Anzeigen:
Das Europäische Patentamt ist
a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaat dieses Übereinkommens, für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein europäisches Patent begehrt, und
b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Buchstabe a bestimmten Staat ausgewählt hat.
Artikel 153 (2) EPÜ → Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (3) EPÜ → Internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (4) EPÜ → Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (5) EPÜ → Wirkung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationer Recherchenbericht einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht
Teil 10 EPÜ → Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 153 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.
Artikel 153 (1) EPÜ → Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt
Beschreibt die Rolle des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt.
Artikel 153 (2) EPÜ → Wirkung der internationalen Anmeldung
Regelt die Wirkung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).
Artikel 153 (3) EPÜ → Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
Erklärt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts.
Artikel 153 (4) EPÜ → Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Einreichung und Veröffentlichung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Artikel 153 (5) EPÜ → Behandlung als europäische Patentanmeldung
Beschreibt die Behandlung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung und ihre Wirkung als Stand der Technik.
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationale Recherchenberichte
Erklärt die Stellung internationaler Recherchenberichte im europäischen Verfahren.
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht
Regelt die Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts.
PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Internationaler Vertrag, der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens regelt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de