§ 32 des DesignG stellt klar, dass die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend auf Rechte anwendbar sind, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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