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designrecht:angemeldete_designs

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Angemeldete Designs

§ 32 des DesignG stellt klar, dass die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend auf Rechte anwendbar sind, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

§ 32 DesignG

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.

designrecht/angemeldete_designs.txt · Zuletzt geändert: von mfreund