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Artikel 134 EPÜ behandelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Europäischen Patentamt (EPA) und regelt die Voraussetzungen und Rechte der zugelassenen Vertreter.
Artikel 134 (1) EPÜ → Zugelassene Vertreter beim EPA
Vertretung darf nur durch beim EPA zugelassene und eingetragene Vertreter erfolgen.
Artikel 134 (2) EPÜ → Eintragungsvoraussetzungen für Vertreter
Natürliche Personen können eingetragen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Geschäftssitz und Eignungsprüfung erfüllen.
Artikel 134 (3) EPÜ → Eintragungsfrist bei Staatenzutritt oder -austritt
Bei neu beitretenden Staaten können innerhalb eines Jahres auch andere Personen eingetragen werden, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen.
Artikel 134 (4) EPÜ → Antrag auf Eintragung
Eintragungen erfolgen auf Antrag und bedürfen des Nachweises der Voraussetzungen.
Artikel 134 (5) EPÜ → Recht zur Vertretung
Erklärt, dass eingetragene Vertreter zur Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt berechtigt sind.
Artikel 134 (6) EPÜ → Geschäftssitz der zugelassenen Vertreter
Regelt die Berechtigung zur Begründung eines Geschäftssitzes in jedem Vertragsstaat.
Artikel 134 (7) EPÜ → Befreiung von Voraussetzungen
Der Präsident des EPA kann in besonderen Fällen von bestimmten Voraussetzungen Befreiung erteilen.
Artikel 134 (8) EPÜ → Rechtsanwälte als Vertreter
Rechtsanwälte dürfen ebenfalls vor dem EPA auftreten, sofern sie in einem Vertragsstaat zugelassen sind und dort auf dem Gebiet des Patentwesens tätig sind.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
→ Vertretung
Handlung, in der eine natürliche oder juristische Person durch eine andere Person vor dem Europäischen Patentamt vertreten wird.
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