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ep:unterbrechung_des_verfahrens

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Unterbrechung des Verfahrens

Unterbrechung des Verfahrens ist auch der Name von Teil 7 - Kapitel 8 AO EPÜ:
Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Regel 142 (1) AO EPÜ

Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen:

a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 [→ Vertretung vor dem Europäischen Patentamt] bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;

b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen;

c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen.

Regel 142 (2) EPÜ 2000

Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a) oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Amtsblatt Juni 2020, A76 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Mai 2020 über die Umsetzung der geänderten Regel 142 (2) EPÜ

Mit Beschluss vom 27. März 2020[ 1 ] hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation Regel 142 (2) EPÜ in Bezug auf die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens geändert, um die Rechtssicherheit in den Fällen zu erhöhen, in denen eine Wiederaufnahme nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Diese Mitteilung enthält Informationen zur Umsetzung der geänderten Regel. Zum Hintergrund der Änderung siehe CA/5/20.1)

Nach den geltenden Rechtsvorschriften wird das Verfahren in den in Regel 142 (1) a) oder b) EPÜ genannten Fällen nur dann wiederaufgenommen, wenn dem EPA bekannt wird, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen. In der Praxis führt das dazu, dass Verfahren für einen unbegrenzten Zeitraum unterbrochen bleiben, weil das EPA dies auch nach langjähriger Unterbrechung nicht erfährt. Die geänderte Regel 142 (2) Satz 2 EPÜ[ 3 ] schafft hier Abhilfe, indem sie es dem EPA ermöglicht, einen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn ihm drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen.2)

Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme wird nach sorgfältiger Prüfung der Umstände eines jeden Falls und des Stands der betreffenden europäischen Patentanmeldung bzw. des betreffenden europäischen Patents festgesetzt. Die Absicht, das Verfahren an einem bestimmten Tag wiederaufzunehmen, wird im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt bekannt gegeben. Falls in Bezug auf die betreffende europäische Patentanmeldung oder das betreffende europäische Patent eine Rechtsnachfolge beansprucht wird, kann der Zeitpunkt der Wiederaufnahme auf begründeten Antrag hin und nach Vorlage einschlägiger schriftlicher Nachweise verschoben werden.3)

Bei der Wiederaufnahme von Amts wegen, wenn niemand gefunden werden kann, der berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, wird das Verfahren mit dem im Europäischen Patentregister eingetragenen Anmelder/Inhaber fortgesetzt, und es können Verfahrenshandlungen erforderlich und/oder Gebühren fällig werden. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Fristen kann gemäß den entsprechenden EPÜ-Bestimmungen zu einem Rechtsverlust führen.4)

Regel 142 (3) AO EPÜ

Im Fall des Absatzes 1 c) wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt den übrigen Beteiligten die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers angezeigt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit:

a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung], dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder

b) andernfalls, dass das Verfahren ab der Zustellung dieser Mitteilung mit dem Anmelder oder Patentinhaber wiederaufgenommen wird.

Regel 142 (4) AO EPÜ

Die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Mai 2020 über die Umsetzung der geänderten Regel 142 (2) EPÜ
ep/unterbrechung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1