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halbleiterschutz:berlin-klausel

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Berlin-Klausel

§ 27 (1) HalblSchG

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

halbleiterschutz/berlin-klausel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1