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halbleiterschutz:berlin-klausel
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Berlin-Klausel

HHalbleiterschutzgesetz Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften § 27 Berlin-Klausel
§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften § 27 Berlin-Klausel
§ 27 (1) HalblSchG

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

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