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markenrecht:schutzvoraussetzungen_eines_unternehmenskennzeichens
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Schutzvoraussetzungen

Schutzfähig sind Unternehmenskennzeichen, die unterscheidungskräftig sind (d.h. Kennzeichnungskraft besitzen). Die Unterscheidungskraft eines Unternehmenskennzeichens entspricht nicht der Unterscheidungskraft einer Marke nach § 8 II Nr.1 MarkenG, da die Funktion des Unternehmenskennzeichens eine andere ist, als die Funktion der Marke.

Originäre Kennzeichnungskraft

  • Firmen-Namen, die als Kennzeichen nicht markenfähig wären (geringere Anforderungen)
  • Phantasiebezeichnung (noch zu ungenau)
  • Wort der Alltagssprache mit entfremdeten Sinngehalt oder Kombination von beschreibenden Angaben (BGH GRUR 1957/561 ‘REI-Chemie’)
  • nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen (BGH GRUR 2001/344 ‘DB-Immobilenfonds’)

Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugesprochen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken1).

Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung

  • Geschäftsabzeichen
  • Die für Marken geltenden Prinzipien sind übertragbar.

Die Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen. Der Unterschied zwischen Verkehrsdurchsetzung und Verkehrsgeltung gilt nicht mehr2).

Die Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung wird durch Erzielen eines Bekanntheitsgrades mittels Benutzung erreicht.

Die Verkehrsgeltung muss hierbei nur in den beteiligten Verkehrskreisen gegeben sein3). Bei einem regional begrenzten Wirtschaftsraum (Läden, Handwerker, etc.) ist auch die Verkehrsgeltung nur regional begrenzt nachzuweisen.

Eine genaue Grenze für einen erforderlichen Bekanntheits- bzw. Zuordnungsgrad ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Nach einer Faustregel werden bei richtiger Bestimmung der Verkehrskreise ca. 25% Bekanntheitsgrad als ausreichend angesehen (Dagegen sind bei Marken ca. 30% erforderlich).

Die einmal errungene Verkehrsgeltung kann durch Nichtbenutzung oder indem gegen Verletzer nicht vorgegangen wird wieder verloren gehen. Eine Unterbrechung der Benutzung führt nicht zum Verlust der Verkehrsgeltung.

Freihaltebedürfnis

Bei der Beurteilung, ob einem Unternehmensbezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, ist die Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der Bezeichnung geboten.4)

Im Übrigen fehlt es rein beschreibenden Angaben wie SmartGames grundsätzlich an der für geschäftliche Bezeichnungen erforderlichen (geringen) namensmäßigen Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, so dass sie nur bei Vorliegen einer qualifizierten Verkehrsgeltung aufgrund Bekanntheit Schutz als Unternehmenskennzeichen erlangen können.5)

Weitere absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzversagungsgründe für geschäftliche Bezeichnungen nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Schutzversagungsgründe des § 8 MarkenG werden jedoch entsprechend angewandt, wobei jeweils der Gesichtspunkt der resultierenden fehlenden Unterscheidungskraft herauszustellen ist.6)

Daher kein Schutz für:

  • Gattungsbezeichnungen7)
  • Beschreibungsangaben8)
  • geographische Herkunftsangaben9)
1)
BGH Beschl. vom 21. Juli 2005, I ZR 318/02 - „Star Entertainment“, BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE, m.w.N.
2)
BGH GRUR 1999/723 - „Chiemsee“
3)
BGH GRUR 1960/130 - „Sunpearl II“
4)
BGH Beschl. vom 21. Juli 2005, I ZR 318/02 - „Star Entertainment“
5)
BPatG, Beschluss vom 3. Februar 2025 – Az. 30 W (pat) 21/22; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 382 – REAL-Chips
6)
BGH GRUR 1979/470 ‘RBB/RBT’; BGH GRUR 1960/434 ‘Volks-Feuerbestattung’
7)
BGH GRUR 1954/192 - „Dreikern-Dreiring“
8)
BGH GRUR 1996/1968 - „Cotton Line“
9)
BGH GRUR 1994/905 „Schwarzwald-Sprudel“
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